Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
Vom 09.11.2005
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Inhalt der Verordnung
Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Staffelstein.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4. Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.
(2) Gehbahnen sind
a) die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder
b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von 1,0 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus.
(3) Selbstständige Gehwege sind die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten Wegeflächen, die nicht Teil öffentlicher Straßen sind.
(4) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Stadtgebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
Reinhaltung der öffentlichen Straßen
§ 3
Verbote
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.
(2) Insbesondere ist verboten,
a) auf öffentliche Straßen Putz- und Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen; Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist, die Straße zu verunreinigen;
b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;
c) Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee
1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern
2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,
3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzuggräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten.
(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.
Reinigung der öffentlichen Straßen
§ 4
Reinigungspflicht
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.
(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.
(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.
(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.
(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.
§ 5
Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie haben dabei insbesondere
a) wöchentlich zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen;
b) von Gras und Unkraut zu befreien.
Sie haben ferner bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen.
§ 6
Reinigungsfläche
(1) Reinigungsflächen sind die entlang der Vorderliegergrundstücke verlaufenden Gehbahnen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3. Zur Reinigungsfläche gehören auch die entlang der Gehbahnen verlaufenden Abflussrinnen.
(2) Nicht zur Reinigungsfläche gehören die Fahrbahnen von Ortsdurchfahrten im Zuge von Staatsstraßen.
§ 7
Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger
(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsfläche. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind.
(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu der selben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.
§ 8
Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterlieger
(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der von ihnen zu erledigenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.
(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Stadt über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinander stehen, wie die Grundstücksflächen.
Sicherung der Gehbahnen im Winter
§ 9
Sicherungspflicht
(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.
(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle öffentlichen Straßen.
§ 10
Sicherungsarbeiten
(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 6.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Hierbei dürfen nur umweltverträgliche Mittel verwendet werden. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tag von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
Schlussbestimmungen
§ 11
Befreiungen und abweichende Regelungen
(1) Befreiungen vom Verbot des § 3 können auf Antrag genehmigt werden, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.
(2) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblich unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, kann die Stadt auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aussprechen oder unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung treffen. Eine solche Regelung hat die Stadt auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,
2. die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegenden Reinigungspflichten nicht erfüllt,
3. die ihm nach den §§ 9 und 10 obliegenden Sicherungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. November 2005 in Kraft.
Bad Staffelstein, 09.11.2005
Stadt Bad Staffelstein
M ü l l e r
Erster Bürgermeister









