Satzung der Stadt Bad Staffelstein über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebaungsplanes
der Stadt Bad Staffelstein über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes zur Ausweisung von Standorten für Mobilfunkanlagen
Vom 16.08.2005
Die Stadt Bad Staffelstein erlässt auf Grund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:
§ 1
Zu sichernde Planung
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 19.07.2005 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan „Sendeanlagen“ aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wird für dieses Gebiet eine Veränderungssperre gem. § 16 BauGB erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes und somit auf das gesamte Stadtgebiet.
§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden, die der Errichtung, der Änderung oder dem Betrieb einer
Mobilfunkanlage dienen.
§ 4
Geltungsdauer der Veränderungssperre
(1) Die Veränderungssperre tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag nach der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
(2) Die Veränderungssperre tritt in jedem Falle außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
Bad Staffelstein, den 16.08.2005









