Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Verkehrsflächen

Satzung
über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen
an öffentlichen Verkehrsflächen
(Sondernutzungsgebührensatzung – SNGS)

Vom   18.07.2007     


Aufgrund von Art. 18 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes sowie von § 8 des Bundesfernstraßengesetzes erlässt die Stadt Bad Staffelstein folgende Satzung:


§ 1
Gebührengegenstand

Für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Bad Staffelstein werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Auch für nicht erlaubte Sondernutzungen werden Sondernutzungsgebühren erhoben.


§ 2
Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Bei Sondernutzungen, für die das Gebührenverzeichnis Rahmensätze vorsieht oder die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, bemessen sich die Gebühren im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners.

(3) Bruchteile der im Gebührenverzeichnis angegebenen Maß- und Zeiteinheiten werden auf eine volle Einheit aufgerundet.

(4) Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden für angefangene Kalenderjahre anteilige Gebühren erhoben; dabei wird jeder angefangene Monat mit 1/12 des Jahresbetrages berechnet.

(5) Für Gebühren, die nach Wochen oder nach Monaten berechnet werden, kann eine Jahrespauschale vereinbart werden.

(6) Die Mindestgebühr beträgt 10,00 Euro.


§ 3
Kapitalisierung

(1) Bei auf Dauer angelegten Sondernutzungen, die gebäudebezogen sind oder von Einrichtungen der öffentlichen Hand betrieben werden, kann die laufend wiederkehrende Sondernutzungsgebühr auf Antrag des Gebührenschuldners durch Zahlung eines einmaligen Betrages abgelöst werden (Kapitalisierung).

(2) Die Ablösung beträgt das 20fache der Jahresgebühr.

§ 4
Gebührenfreiheit

(1) Sondernutzungsgebühren entfallen, wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften unentgeltliche Sondernutzung erlaubt ist, sowie für Werbung anläßlich von Wahlen, Volks- und Bürgerentscheiden.

(2) Sondernutzungen, die nach ausdrücklicher vertraglicher Festlegung unentgeltlich ausgeübt werden können oder für die eine einmalige Ablösung gezahlt wurde (Kapitalisierung), bleiben gebührenfrei, solange sie unverändert ausgeübt werden. Den Nachweis hierfür hat der Berechtigte zu erbringen.

(3) Ebenfalls gebührenfrei bleiben Sondernutzungen, die bei bereits bestehenden Bauten durch Straßenbaumaßnahmen erforderlich werden (z.B. Lichtschächte).

(4) Liegt die Ausübung der Sondernutzung im öffentlichen Interesse, so kann Gebührenfreiheit oder Gebührenermäßigung gewährt werden.

(5) Gebührenfreiheit kann auch ganz oder teilweise gewährt werden

a) für Sondernutzung von Einrichtungen der öffentlichen Hand,

b) für Sondernutzungen, die ausschließlich zu kulturellen, karitativen, sozialen oder politischen Zwecken ausgeübt werden,

c) für Sondernutzungen aus kirchlichen oder religiösen Anlässen.


§ 5
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a) wem die Sondernutzungserlaubnis erteilt ist,

b) dessen Rechtsnachfolger,

c) wer die Sondernutzung ausübt.

(2) Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, so ist Gebührenschuldner auch der Eigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte des Grundstückes.

(3) Bei Baumaßnahmen sind sowohl die ausführende Baufirma als auch der Bauherr Gebührenschuldner.

(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.


§ 6
Entstehen der Gebührenschuld und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Erlaubnis, und wenn eine solche (noch) nicht erteilt wurde, mit der erstmaligen Ausübung der Sondernutzung und ist zu diesem Zeitpunkt auch zur Zahlung fällig.
(2) Steht die Dauer der Sondernutzung bei der Erteilung der Erlaubnis noch nicht fest und erfolgt die Gebührenfestsetzung daher nachträglich, so sind die Gebühren einen Monat nach Zahlungsaufforderung fällig.

(3) Bei monatlichen oder in längeren Zeiträumen wiederkehrenden Gebühren tritt die Fälligkeit jeweils am 3. Werktag der betreffenden Zeiteinheit ein, frühestens einen Monat nach der erstmaligen Zahlungsaufforderung.


§ 7
Gebührenerstattung

(1) Wird von einer Erlaubnis kein Gebrauch gemacht, so können bereits bezahlte Sondernutzungsgebühren ganz oder teilweise erstattet werden.

(2) Endet die Sondernutzung vor Ablauf des Zeitraumes, für den Sondernutzungsgebühren entrichtet wurden, so kann die Gebühr anteilig erstattet werden.

(3) Die Erstattung ist nur auf schriftlichen Antrag, der im Falle des Abs. 1 innerhalb eines Monats nach dem beabsichtigten Beginn der Sondernutzung, sonst innerhalb eines Monats nach Beendigung der Sondernutzung zu stellen ist, möglich.

(4) Beträge unter 5,00 Euro werden nicht erstattet.


§ 8
Inkrafttreten

Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Bad Staffelstein, 18.07.2007
Stadt Bad Staffelstein

Kohmann
Erster Bürgermeister

 


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