Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Verkehrsflächen

Satzung über die Sondernutzung
an öffentlichen Verkehrsflächen
(Sondernutzungssatzung – SNS)

Vom 18.07.2007

 

Auf Grund von Art. 22 a des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) sowie von § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) erlässt die Stadt Bad Staffel-stein folgende Satzung:


§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Sondernutzungen an den in der Baulast der Stadt Bad Staffelstein stehenden Straßen, Wege und Plätze (= Straßen).

Zu den Straßen gehören:

a) Gemeindeverbindungsstraßen (Art. 46 Nr. 1 BayStrWG),

b) Ortsstraßen (Art. 46 Nr. 2 BayStrWG),

c) Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen, soweit sie in der Baulast der Stadt Bad Staffelstein stehen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 FStrG, Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BayStrWG),

d) sonstige öffentliche Straßen im Sinne des Art. 53 BayStrWG

mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 BayStrWG, ausgenommen Nebenanlagen.

(2) Diese Satzung gilt nicht für Märkte im Sinne der Gewerbeordnung (Marktveranstaltungen).


§ 2
Sondernutzung

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn die Straßen über den Gemeingebrauch hinaus benutzt werden.


§ 3
Zulassungspflicht

(1) Soweit in dieser Satzung nicht Anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernutzung der Zulassung durch die Stadt Bad Staffelstein.

(2) Die Sondernutzung darf erst dann ausgeübt werden, wenn sie bereits zugelassen ist.

(3) Der Zulassung bedarf auch die Erweiterung oder die Änderung der Sondernutzung oder deren Überlassung an Dritte.

(4) Keiner neuen Zulassung bedarf der Übergang der Sondernutzungsrechte durch Gesamtrechtsnachfolge sowie im Rahmen eines Geschäfts- oder Grundstücksüberganges.


§ 4
Zulassungsfreie Sondernutzung

(1) Keiner Zulassung bedürfen

a) bauaufsichtlich genehmigte Überbauungen aller Art (z.B. Balkone, Vordächer, Markisen, Erker, Eingangsstufen, Werbeanlagen u.s.w.);

b) bauaufsichtlich genehmigte Schaufenster, Schaukästen und Warenautomaten, soweit sie nicht mehr als 10 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen;

c) Sondernutzungen, wenn die Erlaubnis nach der Straßenverkehrsordnung bereits durch die Straßenverkehrsbehörde erteilt wurde; die Erhebung von Sondernutzungsgebühren bleibt davon unberührt;

d) Sondernutzungen, die aufgrund des Versammlungsgesetzes genehmigt werden.

(2) Zulassungsfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder ganz untersagt werden, wenn Verkehrsbelange dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.

(3) Für zulassungsfreie Sondernutzungen gelten die § 14 und 15 entsprechend.

(4) Sonstige Genehmigungen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.


§ 5
Verpflichteter

(1) Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist, wer eine Sondernutzung ausüben will oder bereits in unerlaubter Weise ausübt.

(2) Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, so treffen die Verpflichtungen nach dieser Satzung neben dem die Sondernutzung Ausübenden auch den Eigentümer oder den dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstückes.

(3) Bei Baumaßnahmen aller Art sind der Stadt Bad Staffelstein gegenüber die ausführende Baufirma und der Bauherr in gleicher Weise verpflichtet.


§ 6
Zulassung

(1) Die Sondernutzungen werden durch eine Erlaubnis nach öffentlichem Recht (Sondernutzungserlaubnis) oder durch Gestattungsvertrag nach bürgerlichem Recht zugelassen.

(2) Die Zulassung wird auf Zeit oder Widerruf gewährt und kann unter Bedingungen und Auflagen und unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erfolgen. Eine befristet erteilte Zulassung kann auf Antrag verlängert werden.

(3) Durch eine aufgrund dieser Satzung gewährte Zulassung wird die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht nach sonstigen Vorschriften nicht berührt.


§ 7
Gestattungsvertrag

(1) Sondernutzungen, die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen können, werden durch Gestattungsvertrag zugelassen. Es fallen darunter insbesondere die Sondernutzungen unter Erdbodengleiche und Überbauungen.

(2) Durch Gestattungsvertrag werden ferner geregelt:

a) Sondernutzungen für Zwecke der öffentlichen Versorgung;

b) Sondernutzungen, die in Konzessionsverträgen miterlaubt werden;

c) Sondernutzungen aus Anlass von Kirchweihen und Straßenfesten.


§ 8
Erlaubniserteilung

(1) Die Erlaubnis wird schriftlich auf Antrag erteilt.

(2) Im Antrag, der rechtzeitig vorher bei der Stadt Bad Staffelstein gestellt werden muss, sind Art, Zweck und Ort, gegebenenfalls auch Abmessungen und die voraussichtliche Dauer der Sondernutzung anzugeben.

(3) Im Einzelfall kann eine Erläuterung durch Zeichnungen oder in sonst geeigneter Weise verlangt werden. Bei Bauarbeiten sind dem Antrag zwei Lagepläne (Maßstab 1 : 1000) beizufügen.


§ 9
Erlaubnisversagung

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen,

a) wenn durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann,

b) wenn die Sondernutzung gegen andere Rechtsvorschriften verstößt,

c) wenn durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von Sondernutzungsanlagen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt wird,

d) für die Verteilung von Druckerzeugnissen, die der Wirtschaftswerbung dienen.

(2) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn durch die Gestaltung der Sondernutzung oder durch die Häufung von Sondernutzungen das Ortsbild leidet. Die Berücksichtigung von ortsplanerischen oder gestalterischen Gründen zur Versagung einer Erlaubnis gilt insbesondere für den gesamten Marktplatz.

(3) Die Erlaubnis kann im Interesse des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Straßen oder anderer rechtlich geschützter Interessen versagt werden.


§ 10
Freihaltung von Versorgungsleitungen

(1) Anlagen oder Gegenstände dürfen auf Straßen nur so angebracht oder aufgestellt werden, dass der Zugang zu allen in die Straße eingebauten öffentlichen Leitungen und Einrichtungen frei bleibt. Bei Arbeiten auf Straßen dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht gestört oder gefährdet werden.

(2) Werden Anlagen oder Gegenstände für längere Dauer angebracht oder aufgestellt, so dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht überdeckt werden. Ein etwa für das spätere Verlegen solcher Leitungen und Einrichtungen erforderlicher Platz ist freizuhalten.

(3) Bei oberirdischen Leitungen ist eine lichte Höhe von mindestens 4 Metern freizuhalten. Die Leitungen sind so zu sichern, dass bei normalem Gebrauch und üblichen Witterungsverhältnissen ein Absinken der Leitungen unter 4 Meter lichte Höhe nicht erfolgen kann.


§ 11
Vorübergehende Anbringung von Plakaten und Plakatständern

(1) Plakate und Plakatständer dürfen nicht reflektieren. Bei Beschädigung, Verunstaltung, Unleserlichkeit usw. sind sie zu entfernen oder instandzusetzen. Dies gilt auch hinsichtlich der Befestigung dieser Anlagen. Sie dürfen nur in einer Weise angebracht werden, die eine spätere problemlose Entfernung ermöglicht. Das Ankleben an öffentlichen Einrichtungen ist nicht gestattet.

(2) Auf Plakaten muss die Anschrift und Rufnummer des für die jeweilige Veranstaltung Verantwortlichen Unternehmers angebracht werden.

(3) Die Aufstellung bzw. das Anbringen von Plakaten und Plakatständern darf zu keinerlei Sichtbehinderungen für Verkehrsteilnehmer führen. Ein Anbringen an Masten von Verkehrszeichen ist nur zulässig, wenn die Verkehrszeichen dem ruhenden Verkehr dienen. Ein Anbringen an Laternenmasten ist nur innerhalb geschlossener Ortschaft zulässig, wobei an jedem Mast nur ein Plakat bzw. Plakatständer angebracht werden darf.

(4) Im gesamten Altstadtbereich von Bad Staffelstein ist die Anbringung von Plakaten und Plakatständern grundsätzlich verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind Plakate, die der Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit dienen und von den hierfür zuständigen Institutionen aufgestellt werden. Weitere Ausnahmen können in begründeten Fällen auf Antrag zugelassen werden. Der Altstadtbereich ist in der Anlage zu dieser Satzung dargestellt.
(5) Die Aufstellung von Plakaten und Plakatständern auf Gehsteigen ist nur zulässig, soweit sie den Fußgängerverkehr nicht behindern und eine Mindestbreite des Gehweges von 1,00 m verbleibt. Ausnahmen können in begründeten Fällen genehmigt werden.

(6) Wahlplakate dürfen ab dem Zeitpunkt , ab dem Wahlvorschläge eingereicht werden dürfen, bis eine Woche nach der Wahl aufgestellt werden. Alle sonstigen Plakate und Plakatständer dürfen 6 Wochen vor der Veranstaltung aufgestellt werden und müssen spätestens eine Woche danach wieder entfernt werden.


§ 12
Aufstellung und Anbringung von Werbeträgern auf Dauer

(1) Für Werbeträger, die auf Dauer aufgestellt oder angebracht werden sollen, gelten die Bestimmungen des § 11 dieser Satzung mit Ausnahme des Absatzes 4 entsprechend. Hierunter fallen auch Informationsständer, die zu Werbezwecken nicht für eine begrenzte Dauer aufgestellt werden, auch wenn sie vorübergehend entfernt werden.

(2) Werbeträger, die als Wegweiser dienen (Hinweisschilder), müssen hinsichtlich ihrer Größe und Gestaltung den Richtlinien der Stadt Bad Staffelstein entsprechen. Anzahl und Standort der Hinweisschilder werden in den Richtlinien festgelegt.

(3) Hinweisschilder nach Absatz 2 werden im Interesse der Einheitlichkeit von bzw. im Auftrag der Stadt Bad Staffelstein hergestellt und befestigt. Die Kosten hierfür trägt der Antragsteller.


§ 13
Anforderungen an Stadtmobiliar im Altstadtbereich

Stadtmobiliar, das im Rahmen einer Sondernutzung im Altstadtbereich aufgestellt wird, soll in seiner Art dem Charakter der Altstadt entsprechen. Dabei ist auf eine optisch ansprechende Ausführung zu achten. Die dauernde Aufstellung von Bierzeltgarnituren soll unterbleiben.


§ 14
Beendigung der Sondernutzung

(1) Die Beendigung einer auf unbestimmte Zeit erlaubten Sondernutzung ist der Stadt Bad Staffelstein anzuzeigen

(2) Das Gleiche gilt, wenn die für einen bestimmten Zeitraum genehmigte Sondernutzung früher endet.

(3) Wird die Anzeige unterlassen, so gilt die Sondernutzung erst dann als beendet, wenn die Stadt Bad Staffelstein Kenntnis von der tatsächlichen Beendigung erlangt oder der die Sondernutzung Ausübende den Beendigungszeitpunkt nachweisen kann.

 

§ 15
Widerruf der Sondernutzung

Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn

a) die im Zulassungsbescheid gemachten Bedingungen und Auflagen nicht oder nicht vollständig erfüllt werden,

b) Gründe für die Versagung der Erlaubnis nach § 9 der Satzung nach Erteilung der Genehmigung gegeben sind,

c) gegen sonstige Bestimmungen dieser Satzung verstoßen wird oder

d) die festgesetzte Sondernutzungsgebühr oder die Kosten nicht fristgerecht gezahlt werden.


§ 16
Beseitigung von Anlagen und Gegenständen

(1) Endet die Erlaubnis oder wird sie widerrufen, so hat der Erlaubnisnehmer die Sondernutzungsanlage oder sonstige zur Sondernutzung verwendete Gegenstände unverzüglich zu beseitigen.

(2) Der frühere Zustand der Straße ist wiederherzustellen. Die Stadt Bad Staffelstein kann gegenüber dem Erlaubnisnehmer bestimmen, in welcher Weise dies zu geschehen hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Erlaubnis für eine bereits ausgeübte Sondernutzung versagt wird.


§ 17
Haftung

(1) Der Erlaubnisnehmer haftet für die Verkehrssicherheit der angebrachten Sondernutzungsanlagen. Die Stadt Bad Staffelstein kann den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen.

(2) Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der Verpflichtete die Fläche verkehrssicher zu schließen und der Stadt Bad Staffelstein schriftlich anzuzeigen, wann die vorläufige Instandsetzung abgeschlossen ist und die Straße dem öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht. Er haftet bis zur endgültigen Wiederherstellung durch die Stadt Bad Staffelstein.


§ 18
Gebühren und Kostenersatz

(1) Für den Erlaubnis-, Versagungs- oder Widerrufsbescheid sind Verwaltungsgebühren nach dem Bayerischen Kostengesetz (KG) zu entrichten.

(2) Für die Sondernutzungsausübung selbst sind Gebühren nach der Sondernutzungsgebührensatzung zu entrichten.

(3) Neben den Gebühren sind alle Kosten zu ersetzen, die der Stadt Bad Staffelstein als Träger der Straßenbaulast zusätzlich entstehen. Die Stadt Bad Staffelstein kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.


§ 19
Übergangsregelung

(1) Diese Satzung gilt auch für bereits bestehende Sondernutzungen.

(2) Für Sondernutzungen, die vertraglich vereinbart sind, gelten die Vorschriften dieser Satzung von dem Zeitpunkt an, zu dem das bisherige Rechtsverhältnis beendet ist.


§ 20
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Bad Staffelstein, 18.07.2007
Stadt Bad Staffelstein

Kohmann
Erster Bürgermeister

 


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