Satzungen
Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts |
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Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung (Stellplatz- und Garagensatzung) |
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Satzung für die Erhebung der Hundesteuer |
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Satzung für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages |
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Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren |
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Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) |
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Satzung der Stadt Bad Staffelstein über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung-EBS) |
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Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Sicherheitsverordnung - SiVO) |
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Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Verkehrsflächen |
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Verkehrsflächen |
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Gebührenverzeichnis zur Sondernutzungsgebührensatzung (Anlage) |
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Haushaltssatzung 2012 |
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Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzung EWS) |
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Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) |
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Satzung über besondere Anforderungen an die Gestaltung von baulichen Anlagen und Werbeanlagen in der Altstadt Bad Staffelstein |
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Satzung über das Bestattungswesen der Stadt Bad Staffelstein |
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Gebührensatzung für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Bad Staffelstein |
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Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages |
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Satzung über das Abhalten von Märkten in Bad Staffelstein (Marktsatzung) |
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Marktgebührensatzung |
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Satzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages (Straßenausbaubeitragssatzung - ABS) |
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Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter |
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Verordnung über den Ladenschluss im Gebiet der Stadt Bad Staffelstein |
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Satzungen
Körperschaften sind durch Gesetz ermächtigt, Satzungen für ihren Bereich zu erlassen. Diese Kompetenz ist die so genannte Satzungsautonomie. Insbesondere Universitäten, die Kammern für selbstständige Berufe, aber auch Gemeinden - also territoriale oder gruppenplurale Körperschaften - machen davon Gebrauch.
Verordnungen
Rechtsverordnungen dienen der Entlastung des Gesetzgebers. Sie erscheinen historisch erstmals durch die Bestätigung der Gewaltenteilung im modernen Staat. Die Exekutive wird gesetzlich dazu ermächtigt, technische Fragen, Einzelheiten zu regeln, die den Parlamentsalltag unnötig behindern würden. Diese Delegation ist aber auch durch die verfassungsrechtliche Absicherung legitimiert und stellt daher kein Demokratieproblem dar. Verordnungen werden nicht allein von der Regierung oder einzelnen Ministerien erlassen. Sie sind von allen Verwaltungsstufen vorzufinden. Beim Erlass von Bundesrechtsverordnungen wirkt auf Bundesebene weitgehend der Bundesrat mit, der jedoch keine wirkliche zweite Kammer darstellt.









