Satzung über das Abhalten von Märkten in Bad Staffelstein (Marktsatzung)

(Marktsatzung)


Vom 16.03.2005

Auf Grund von Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Ge-meindeordnung - GO) erlässt die Stadt Bad Staffelstein  folgende Satzung:


Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen


§ 1
Art der Märkte

In der Stadt Bad Staffelstein werden Wochenmärkte und Monatsmärkte abgehalten.


§ 2
Zutritt zu den Märkten

(1)  Zu den in § 1 genannten Märkten haben alle Inhaber von Standplätzen (Marktbeschicker) und deren Bedienstete und Beauftragte, sowie alle Käufer und Kaufinteressenten (Marktbesucher) und die Beauftragten der Stadt Bad Staffelstein und zuständiger amtlicher Stellen Zutritt.

(2)  Die Stadt kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt zu den Märkten für Marktbeschicker, deren Bedienstete und Beauftragte oder Marktbesucher je nach den Umständen befristet oder unbefristet oder räumlich begrenzt oder unbegrenzt untersagen.

(3)  Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen bestehende Rechtsvorschriften, gegen diese Satzung oder gegen eine auf Grund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wurde.
 

§ 3
Zuweisung der Standplätze

(1)  Das Anbieten von Waren und deren Verkauf dürfen nur von einem zugewiesenen Standplatz aus erfolgen. Die festgelegte Verkaufsfläche darf dabei nicht eigenmächtig überschritten werden.

(2)  Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf Antrag durch die Verwaltung für einzelne Markttage (Tageszuweisung) oder für einen bestimmten Zeitraum (Dauerzuweisung). Ein Anspruch auf Dauerzuweisung besteht nicht. Ein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht ebenfalls nicht. Auch nach Anweisung eines Platzes kann die städtische Marktaufsicht im Interesse geordneter Marktverhältnisse eine andere Platzverteilung vornehmen, ohne dass dadurch ein Anspruch auf eine Entschädigung entsteht.

(3)  Anträge auf Zuweisung eines Standplatzes für einen bestimmten Zeitraum sind frühestens ab 01.10. und spätestens zum 30.11. des Vorjahres einzureichen.

(4) Die Dauerzuweisung wird widerruflich und befristet, höchstens auf die Dauer eines Jahres schriftlich erteilt. Sie wird mit Ablauf des letzten Marktes im laufenden Jahr ungültig.

(5)  Die Zuweisung eines Standplatzes ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(6)  Wird ein zugewiesener Standplatz ohne Verständigung der städtischen Marktaufsicht eine Stunde nach Marktbeginn nicht besetzt, so kann der Standplatz anderweitig vergeben werden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf eine Entschädigung entsteht.

(7)  Die vorhandenen Marktflächen werden von der Stadt so aufgeteilt, dass ein Überangebot einer bestimmten Warengattung vermieden wird und gleichzeitig ein repräsentatives Angebot gewährleistet ist. Sind mehr Bewerber vorhanden, als Standplätze zur Verfügung stehen, oder bewerben sich um die vorhandenen Standplätze Marktbeschicker mit gleichartigem Warenangebot, so kann die Stadt Marktbeschickern, die bisher zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben haben, nach den Kriterien "bekannt und bewährt" den Vorzug geben.

(8)  Die Zuweisung eines Standplatzes kann versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn

a)  Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Marktbeschicker, sein Bediensteter oder sein Beauftragter die für die Teilnahme am Markt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt;
b)  die zur Verfügung stehenden Marktflächen nicht ausreichen;
c)  der Standplatz wiederholt nicht benützt wird;
d)  die Marktflächen ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt werden;
e)  der Marktbeschicker, sein Bediensteter oder sein Beauftragter erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen bestehende Rechtsvorschriften, gegen diese Satzung oder gegen eine auf Grund dieser Satzung ergangene Anordnung verstoßen hat;
f)  der Inhaber eines Standplatzes die nach der Marktgebührensatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung fällige Gebühr trotz Aufforderung nicht bezahlt hat.


§ 4
Verkaufseinrichtungen

(1)  Als Verkaufseinrichtungen auf den für den Markt bestimmten Flächen sind nur Verkaufswagen, Verkaufsanhänger und Verkaufsstände zugelassen. 

(2)  Von anderen Verkaufseinrichtungen dürfen Waren nur angeboten und verkauft werden, wenn die städtische Marktaufsicht dies ausdrücklich zugelassen hat. Auf die Zulassung besteht kein Rechtsanspruch.

(3)  Das Anbieten und der Verkauf von Waren ohne Verkaufseinrichtung auf den Marktflächen und außerhalb derselben ist nicht gestattet.

(4)  Die Stadt kann Anordnungen über die einheitliche Gestaltung der Verkaufseinrichtungen erlassen.

(5)  Aufdringliche Reklame und störende Aufmachung sind untersagt.

(6)  Jeder Marktbeschicker hat an seiner Verkaufseinrichtung ein deutlich sichtbares Schild anzubringen, das in gut lesbarer Schrift den Familiennamen mit mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen und die Anschrift des Marktbeschickers aufweist.


§ 5
Verkauf

(1)  Feilgebotene Waren sind gemäß den bestehenden Vorschriften über die Preis- und Handelsklassenauszeichnung deutlich lesbar auszuzeichnen.
 
(2)  Für Waren, die nach Maß und Gewicht verkauft werden, müssen gültig geeichte Maße, Gewichte und Waagen verwendet werden. Messgeräte müssen so aufgestellt, angeschlossen, gehandhabt und unterhalten werden, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet ist.

(3) Auf Verlangen des Käufers ist die Ware vorzumessen, vorzuzählen oder vorzuwiegen.

(4) Sämtliche Lebensmittel sind so zu lagern und zu behandeln, dass sie vor Verunreinigungen und allen sonstigen nachteiligen Beeinflussungen geschützt sind.


§ 6
Sauberhalten der Marktflächen

(1) Die für den Markt bestimmten Flächen dürfen nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen außerhalb der dafür vorgesehenen Behältnisse nicht, auch nicht vorübergehend, gelagert werden.


(2)  Der Inhaber eines Standplatzes ist verpflichtet,
a)  seinen Standplatz sowie die angrenzenden Gangflächen während der Marktzeit von Schnee und Eis freizuhalten;
b) dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verwehen kann;
c) jede vermeidbare Verunreinigung der Marktflächen und Markteinrichtungen zu unterlassen und die Verkaufseinrichtungen und deren Umgebung stets sauber zu halten, insbesondere nach Beendigung des Markttermins den Standplatz in sauberem Zustand zu hinterlassen;
d) Verpackungsmaterial, soweit durch sein Geschäft veranlasst, von den Marktflächen zu entfernen und
e) feste oder flüssige Abfälle jeder Art nicht neben oder unter Fahrzeugen und Verkaufseinrichtungen abzulagern oder auszugießen.


§ 7
Verhalten auf den Märkten

(1)  Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten des Marktes die Bestimmungen dieser Satzung, die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisangabenverordnung, das Lebensmittelrecht, das Hygiene-recht sowie die Anordnungen der Stadt und der städtischen Marktaufsicht zu beachten.

(2)  Jeder Teilnehmer am Marktverkehr hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(3)  Es ist verboten:
a) Waren im Umhergehen anzubieten;
b) Waren zu versteigern oder mit Lautsprecher anzubieten (ausgenommen sind Sprechhilfen);
c) Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen;
d) Motorräder, Mopeds, Fahrräder oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen;
e) zu betteln oder zu hausieren;
f) sich in betrunkenem Zustand auf dem Markt aufzuhalten.

(4)  Den Beauftragten der Stadt und zuständiger amtlicher Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Die im Marktverkehr tätigen Personen haben sich auf Verlangen auszuweisen.


§ 8
Marktaufsicht

(1)  Die städtische Marktaufsicht wird durch den Marktmeister vorgenommen.

(2)  Die Marktteilnehmer haben den Anordnungen und Weisungen des Marktmeisters zu entsprechen und auf Verlangen Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtun-gen zu gewähren.

(3)  Dem Marktmeister sind im Rahmen seiner Aufgaben sämtliche Auskünfte und Einsichten zu gewähren.
 

§ 9
Gebühren

Die für die Überlassung von Standplätzen und städtischen Verkaufseinrichtungen zu entrichtenden Gebühren bemessen sich nach der jeweils geltenden Marktgebührensatzung der Stadt.


§ 10
Haftung

(1)  Die Teilnahme am Marktverkehr erfolgt auf eigene Gefahr.

(2)  Die Marktbeschicker haften im Rahmen der Aufsichtspflicht auch für ihre Bedien-steten und Beauftragten.


§ 11
Zuwiderhandlungen

Mit Geldbuße bis zu 500 Euro kann nach Art. 24 Absatz 2 Satz 2 Gemeindeordnung belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.  Zutritt zu einem der Märkte nimmt, ohne dazu berechtigt zu sein (§ 2);
2.  Waren anbietet oder verkauft, ohne einen zugewiesenen Standplatz zu haben oder die festgelegte Verkaufsfläche eigenmächtig überschreitet (§ 3 Absatz 1);
3.  ohne ausdrückliche Zulassung andere als die in § 4 Absatz 1 genannten Verkaufseinrichtungen verwendet (§ 4 Absätze 1 und 2) oder ohne Verkaufseinrichtung Waren anbietet oder verkauft (§ 4 Absatz 3);
4.  einer Anordnung der Stadt über die einheitliche Gestaltung der Verkaufsein-richtungen zuwiderhandelt (§ 4 Absatz 1) oder aufdringliche Reklame oder störende Aufmachung anbringt (§ 4 Absatz 5);
5.  die für den Markt bestimmten Flächen verunreinigt (§ 6 Absatz 1)
6.  als Inhaber eines Standplatzes den Standplatz und seine Umgebung nicht sauber hält (§ 6 Absatz 2);
7.  als Teilnehmer am Marktverkehr Personen oder Sachen schädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt (§ 7 Abs. 2);
8.  die gemäß § 7 Absatz 3 verbotenen Tätigkeiten oder Handlungen ausübt;
9.  den Beauftragten der Stadt oder zuständiger amtlicher Stellen den Zutritt zu den Standplätzen oder Verkaufseinrichtungen verwehrt oder sich auf Verlangen nicht entsprechend ausweist (§ 7 Absatz 4), § 8 Absatz 2);
10. den Anordnungen und Weisungen der Stadt oder des Marktmeisters nicht Folge leistet (§ 8 Absatz 2) oder dem Marktmeister die erforderlichen Auskünfte und Einsichten verweigert (§ 8 Absatz 3);
11. als Marktbeschicker seiner Aufsichtspflicht für Bedienstete oder Beauftragte nicht nachkommt (§ 10 Absatz 2);
12. die Öffnungszeiten gemäß § 13 Absatz 2 und 3, § 15 Absatz 3, § 17 Absatz 3, § 21 Absatz 3 und § 23 Absatz 3 nicht einhält.

 

Abschnitt II

§ 12
Wochenmarkt

Auf den Wochenmarkt finden die gemeinsamen Bestimmungen des Abschnitts I die-ser Satzung entsprechend Anwendung, soweit sich nichts anderes aus den §§ 13 und 14 ergibt.


§ 13
Gegenstände des Wochenmarktes

Gegenstände des Wochenmarktes sind:

1.  Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke;
2.  Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
3.  rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.


§ 14
Platz, Termine und Öffnungszeiten der Wochenmärkte

(1)  Zum Platz für die Wochenmärkte in Bad Staffelstein wird der Marktplatz vor dem Rathaus bestimmt.
 
(2)  Wochenmärkte werden ganzjährig an jedem Samstag mit Ausnahme des Samstags im Dezember, an dem der Standmarkt stattfindet, abgehalten. Fällt ein Markttag auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen staatlich geschützten Feiertag, so findet der Markt an dem vorhergehenden Werktag statt.

(3)  Die Marktverkaufszeit wird von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr festgesetzt.

(4) Die Standplätze müssen spätesten eine halbe Stunde nach Marktschluss geräumt sein.



Abschnitt III

§ 15
Monatsmarkt

Auf die Monatsmärkte finden die gemeinsamen Bestimmungen des Abschnittes I dieser Satzung entsprechend Anwendung, soweit sich nichts anderes aus den §§ 16 und 17 ergibt.


§ 16
Gegenstände des Marktverkehrs

(1)  Die Monatsmärkte werden als Warenmärkte abgehalten. Zugelassen ist neben den Gegenständen des Wochenmarktes das Feilbieten von Waren aller Art, soweit der Verkauf nicht gesetzlich verboten ist.

(2)  Der Verkauf alkoholischer Getränke zum Genuss auf der Stelle bedarf einer besonderen Genehmigung der Stadt.


§ 17
Platz, Termine und Öffnungszeit der Monatsmärkte

(1)  Zum Platz für die Monatsmärkte in Bad Staffelstein wird der Markplatz vor dem Rathaus sowie die Bahnhofstraße zwischen der Bamberger Straße und der Kirchgasse bestimmt. Der Markt im Dezember findet ausschließlich auf dem Marktplatz statt. Findet mit einem Standmarkt gleichzeitig das Altstadtfest statt, so kann der Markt auch auf  Flächen der angrenzenden Bahnhofstraße, Lichtenfelser Straße und Bärengasse ausgedehnt werden.

(2)   Markttage sind für die Standmärkte in den Monaten Januar bis November jeweils der letzte Sonntag des Monats, im Monat Dezember der Samstag vor dem Heiligen Abend. Fällt der Heilige Abend auf einen Sonntag oder Montag, so findet der Standmarkt am vorherigen Samstag statt. Fallen Ostern oder Pfingsten auf einen letzten Sonntag, wird der Standmarkt am vorhergehenden Sonntag abgehalten.

(3)  Die Verkaufszeiten für die Märkte nach Absatz 2 beginnen um 8.00 Uhr und enden um 18.00 Uhr.
 
(4) Die Stadt kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall Platz, Termin und Öffnungszeit der Monatsmärkte ändern.

(5)  Die Standplätze müssen spätesten eine halbe Stunde nach Marktschluss geräumt sein.

 

§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Marktsatzung der Stadt Bad Staffelstein vom 04. Dezember 1990 außer Kraft.

 

 Bad Staffelstein, den 16.03.2005
Stadt Bad Staffelstein      
 

 

 M ü l l e r
Erster Bürgermeister

 


Stadt Bad Staffelstein   © Stadt Bad Staffelstein  •  Telefon: 09573/41-0  •  04.02.2012  •  Bad Staffelstein, die Adam Riese Stadt. 1492 Geburtsort von Adam Ries.


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