Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages
Satzung
für die Erhebung eines Kurbeitrages
für die Erhebung eines Kurbeitrages
Vom 20.06.2001 i.d.F. vom 17.12.2008
Auf Grund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Bad Staffelstein folgende Satzung:
§ 1
Beitragspflicht
Beitragspflicht
Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Stadt aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird, sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.
§ 2
Kurgebiet
(1) Kurgebiet ist das Gebiet der Kurbezirke I und II. Der Kurbezirk I umfasst das Gebiet der Stadtteile: Bad Staffelstein und Oberau; der Kurbezirk II umfasst das übrige Stadtgebiet.
(2) Die genaue Abgrenzung der Kurbezirke ist aus einer Karte (M 1:25.000) ersichtlich, die Bestandteil dieser Satzung ist und während der Dienststunden in der Stadtverwaltung, Marktplatz 1, 96231 Bad Staffelstein eingesehen werden kann.
§ 3
Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrages
Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrages
(1) Die Kurbeitragsschuld entsteht für jeden Aufenthaltstag mit Beginn des jeweiligen Tages und wird längstens für 21 Tage pro Jahr berechnet. Dies gilt auch für mehrere Aufenthalte im Kalenderjahr.
(2) Der Kurbeitrag wird mit dem Entstehen fällig.
(3) Der Kurbeitrag ist an den zur Einhebung Verpflichteten (§ 6) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Stadt zu entrichten.
(2) Der Kurbeitrag wird mit dem Entstehen fällig.
(3) Der Kurbeitrag ist an den zur Einhebung Verpflichteten (§ 6) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Stadt zu entrichten.
§ 4
Höhe des Kurbeitrages
Höhe des Kurbeitrages
(1) Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. An- und Abreisetag gelten als ein Tag. Der Beitrag beträgt pro Aufenthaltstag
a) für die Zeit vom 01.04. bis 31.10. jeden Jahres
1. im Kurbezirk I:
für Erwachsene ab 18 Jahren 1,50 €
für Jugendliche von 14 bis 18 Jahren 0,75 €
2. im Kurbezirk II:
für Erwachsene ab 18 Jahren 1,00 €
für Jugendliche von 14 bis 18 Jahren 0,50 €
b) für die Zeit vom 01.11. bis 31.03. jeden Jahres
1. im Kurbezirk I:
für Erwachsene ab 18 Jahren 1,00 €
für Jugendliche von 14 bis 18 Jahren 0,50 €
2. im Kurbezirk II:
für Erwachsene ab 18 Jahren 0,50 €
für Jugendlichen von 14 bis 18 Jahren 0,25 €
Für Schwerstbehinderte, die den Behindertenausweis mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % oder dem Zusatz "aG", "Bl" oder "H" vorlegen, und deren nachgewiesene notwendige Begleitperson (Zusatz "B") wird eine Ermäßigung von 50 % auf den Kurbeitrag gewährt. Ermäßigte Beträge werden, soweit nötig, auf volle Cent kaufmännisch gerundet.
(2) Von der Entrichtung eines Kurbeitrages sind befreit:
a) Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
b) Personen, die sich nur zur Berufsausübung oder –Ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten, dies gilt nicht für die mitreisenden Familienangehörigen.
c) Unmittelbare Verwandte von Ortsansässigen (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Geschwister und deren Kinder, Schwiegereltern), die bei diesen zu Besuch weilen, ohne ein Entgelt dafür zu zahlen.
(3) Die Stadt Bad Staffelstein kann für einzelne Personen oder Personengruppen eine Ermäßigung oder eine Befreiung von der Zahlungspflicht des Kurbeitrags gewähren, wenn
a) es die besonderen Belange der Stadt Bad Staffelstein rechtfertigen oder
b)die Erhebung des Kurbeitrags für die kurbeitragspflichtige Person oder Personengruppe eine besondere Härte darstellen würde.“
a) für die Zeit vom 01.04. bis 31.10. jeden Jahres
1. im Kurbezirk I:
für Erwachsene ab 18 Jahren 1,50 €
für Jugendliche von 14 bis 18 Jahren 0,75 €
2. im Kurbezirk II:
für Erwachsene ab 18 Jahren 1,00 €
für Jugendliche von 14 bis 18 Jahren 0,50 €
b) für die Zeit vom 01.11. bis 31.03. jeden Jahres
1. im Kurbezirk I:
für Erwachsene ab 18 Jahren 1,00 €
für Jugendliche von 14 bis 18 Jahren 0,50 €
2. im Kurbezirk II:
für Erwachsene ab 18 Jahren 0,50 €
für Jugendlichen von 14 bis 18 Jahren 0,25 €
Für Schwerstbehinderte, die den Behindertenausweis mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % oder dem Zusatz "aG", "Bl" oder "H" vorlegen, und deren nachgewiesene notwendige Begleitperson (Zusatz "B") wird eine Ermäßigung von 50 % auf den Kurbeitrag gewährt. Ermäßigte Beträge werden, soweit nötig, auf volle Cent kaufmännisch gerundet.
(2) Von der Entrichtung eines Kurbeitrages sind befreit:
a) Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
b) Personen, die sich nur zur Berufsausübung oder –Ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten, dies gilt nicht für die mitreisenden Familienangehörigen.
c) Unmittelbare Verwandte von Ortsansässigen (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Geschwister und deren Kinder, Schwiegereltern), die bei diesen zu Besuch weilen, ohne ein Entgelt dafür zu zahlen.
(3) Die Stadt Bad Staffelstein kann für einzelne Personen oder Personengruppen eine Ermäßigung oder eine Befreiung von der Zahlungspflicht des Kurbeitrags gewähren, wenn
a) es die besonderen Belange der Stadt Bad Staffelstein rechtfertigen oder
b)die Erhebung des Kurbeitrags für die kurbeitragspflichtige Person oder Personengruppe eine besondere Härte darstellen würde.“
§ 5
Erklärung des Kurbeitragspflichtigen
Erklärung des Kurbeitragspflichtigen
(1) Beherbergte Personen, die im Kurgebiet der Stadt übernachten, haben spätestens am Tage nach ihrer Ankunft die für die Feststellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen Angaben zu machen. Hierzu ist ein besonderer Meldeschein nach Art. 27 Meldegesetz auszufüllen, der den beherbergten Personen durch die Inhaber der Beherbergungsbetriebe sofort nach Anreise zur Ausfüllung vorzulegen ist.
(2) Die Meldepflicht entfällt bei Personen, mit denen eine Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 getroffen worden ist.
(2) Die Meldepflicht entfällt bei Personen, mit denen eine Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 getroffen worden ist.
§ 6
Einhebung und Haftung
Einhebung und Haftung
(1) Natürliche und juristische Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen oder ihnen Wohnraum überlassen sowie Inhaber von Campingplätzen sind verpflichtet, der Stadt die Beitragspflichtigen schriftlich zu melden. Diese Meldung erfolgt durch die Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder eine von ihnen beauftragte Person durch Übermittlung aller Meldescheine - bei nicht kurbeitragspflichtigen Personen einschl. Gästekarte - der beherbergten Personen nach § 5 Abs. 1 an die Stadt Bad Staffelstein am Tag nach der Abreise der beherbergten Personen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Abreise.
(2) Die Inhaber der Beherbergungsbetriebe sind weiterhin verpflichtet, den Kurbeitrag von den Beitragspflichtigen einzuheben und haften neben den Beitragspflichtigen der Stadt gegenüber für den Eingang des Beitrages als Gesamtschuldner.
(3) Der endgültig zu entrichtende Kurbeitrag wird von der Stadt anhand der vorgelegten Meldescheine gegenüber den nach Absatz 2 Verpflichteten festgesetzt.
(4) Die Inhaber der Beherbergungsbetriebe oder deren Vertreter sind verpflichtet, dem von der Stadtverwaltung Beauftragten jederzeit Einsicht in die Meldeunterlagen und die zur Feststellung der Anwesenheit von Fremden vorgesehenen Einrichtungen zu gewähren sowie jede den Kurbeitrag betreffende Auskunft zu geben. Die Meldeunterlagen sind auf Anforderung vorzulegen.
(2) Die Inhaber der Beherbergungsbetriebe sind weiterhin verpflichtet, den Kurbeitrag von den Beitragspflichtigen einzuheben und haften neben den Beitragspflichtigen der Stadt gegenüber für den Eingang des Beitrages als Gesamtschuldner.
(3) Der endgültig zu entrichtende Kurbeitrag wird von der Stadt anhand der vorgelegten Meldescheine gegenüber den nach Absatz 2 Verpflichteten festgesetzt.
(4) Die Inhaber der Beherbergungsbetriebe oder deren Vertreter sind verpflichtet, dem von der Stadtverwaltung Beauftragten jederzeit Einsicht in die Meldeunterlagen und die zur Feststellung der Anwesenheit von Fremden vorgesehenen Einrichtungen zu gewähren sowie jede den Kurbeitrag betreffende Auskunft zu geben. Die Meldeunterlagen sind auf Anforderung vorzulegen.
§ 7
Meldescheine
Meldescheine
(1) Die fortlaufend nummerierten besonderen Meldescheine werden von der Stadt Bad Staffelstein einschließlich der dazugehörigen Gästekarte zur Verfügung gestellt. Sie sind von den Inhabern der Beherbergungsbetriebe rechtzeitig bei der Stadt Bad Staffelstein gegen Empfangsnachweis abzuholen.
(2) Fehlerhaft ausgefüllte oder durch Beschädigung unbrauchbar gewordene Meldescheine sind der Stadt Bad Staffelstein unverzüglich zusammen mit der Gästekarte zurück zu geben. Nicht vollständig zurückgegebene Meldescheine sind von den nach § 6 Abs. 1 Verpflichteten durch Zahlung einer Entschädigung zu ersetzen. Die Entschädigung beträgt je fehlendem oder unvollständigem Meldeschein
(2) Fehlerhaft ausgefüllte oder durch Beschädigung unbrauchbar gewordene Meldescheine sind der Stadt Bad Staffelstein unverzüglich zusammen mit der Gästekarte zurück zu geben. Nicht vollständig zurückgegebene Meldescheine sind von den nach § 6 Abs. 1 Verpflichteten durch Zahlung einer Entschädigung zu ersetzen. Die Entschädigung beträgt je fehlendem oder unvollständigem Meldeschein
a) im Kurbezirk I: 75,00 €
b) im Kurbezirk II: 50,00 €.
§ 8
Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer, Wochenendhausbesitzer und Dauercamper
Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer, Wochenendhausbesitzer und Dauercamper
(1) Mit Personen, die ihre zweite oder eine weitere Wohnung im Stadtgebiet haben (Zweitwohnungsbesitzer), im Stadtgebiet ein Wochenendhaus haben (Wochenendhausbesitzer) oder im Stadtgebiet auf Dauer von mindestens 42 Tagen im Kalenderjahr einen Campingstellplatz haben (Dauercamper) und nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, kann die Stadt einen Jahrespauschalkurbeitrag vereinbaren. In der Vereinbarung können auch Regelungen über die Fälligkeit des Beitrags getroffen werden. Die Vereinbarung ist nur hinsichtlich des Zweitwohnungsbesitzers und seiner Familie im Sinne des § 4 Abs. 2 zulässig.
(2) Die Stadt kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen, Wochenendhäusern und Dauercampingstellplätzen ihr über die Benutzung der Zweitwohnung, des Wochenendhauses und des Dauercampingstellplatzes Auskunft geben.
(3) Der Jahrespauschalkurbeitrag für die in Abs. 1 genannten Personen beträgt vom 01.01. bis 31.12. jeden Kalenderjahres
a) im Kurbezirk I: 28,00 €
b) im Kurbezirk II: 17,00 €
(4) Beim Jahrespauschalkurbeitrag handelt es sich um einen pauschalen Jahresbeitrag; eine anteilige Berechnung nach Monaten ist nicht zulässig. § 4 Abs. 1 Satz 5 und 6 und Abs. 3 gelten entsprechend.
(5) Personen, die nicht der Kurbeitragspflicht nach § 1 unterliegen, sich jedoch zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Stadt aufhalten, erhalten von der Stadt auf Antrag eine Gästekarte gegen Entrichtung eines Betrages nach den Beitragssätzen für den Kurbezirk II.
(2) Die Stadt kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen, Wochenendhäusern und Dauercampingstellplätzen ihr über die Benutzung der Zweitwohnung, des Wochenendhauses und des Dauercampingstellplatzes Auskunft geben.
(3) Der Jahrespauschalkurbeitrag für die in Abs. 1 genannten Personen beträgt vom 01.01. bis 31.12. jeden Kalenderjahres
a) im Kurbezirk I: 28,00 €
b) im Kurbezirk II: 17,00 €
(4) Beim Jahrespauschalkurbeitrag handelt es sich um einen pauschalen Jahresbeitrag; eine anteilige Berechnung nach Monaten ist nicht zulässig. § 4 Abs. 1 Satz 5 und 6 und Abs. 3 gelten entsprechend.
(5) Personen, die nicht der Kurbeitragspflicht nach § 1 unterliegen, sich jedoch zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Stadt aufhalten, erhalten von der Stadt auf Antrag eine Gästekarte gegen Entrichtung eines Betrages nach den Beitragssätzen für den Kurbezirk II.
§ 9
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Stadt Bad Staffelstein









