Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

Satzung
zur Regelung von Fragen
des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

Vom 08.05.2008

Die Stadt Bad Staffelstein erlässt auf Grund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

 

§ 1
Zusammensetzung des Stadtrats

Der Stadtrat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister und 24 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern.


§ 2
Ausschüsse

(1) Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

a) den Hauptverwaltungs- und Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 10 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
b) den Grundstücks-, Umwelt und Bauausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 10 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
c) den Tourismusausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 7 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
d) den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 7 Stadtratsmitgliedern.

(2) Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a) bis c) genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister. Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses und sein Stellvertreter werden vom Stadtrat aus dem Kreis der Mitglieder dieses Ausschusses bestimmt.

(3) Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Stadtrat selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen beschließen sie an Stelle des Stadtrates (beschließende Ausschüsse).

(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.


§ 3
Tätigkeit und Entschädigung der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder

(1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung von monatlich 2 v.H. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 13, Dienstaltersstufe 6 und zusätzlich ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,-- € je Sitzung. Ein Sitzungsgeld in gleicher Höhe wird auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen bezahlt, höchstens jedoch für 12 Sitzungen pro Jahr. Die Fraktionsvorsitzenden erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Pauschalbetrag von 3,50 € monatlich pro Fraktionsmitglied.

(3) Stadtratsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbständig Tätige erhalten auf Antrag eine Pauschalentschädigung von 10,-- € je Stunde Sitzungsdauer für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist.

(4) Stadtratsmitglieder, die keine Ersatzansprüche nach Abs. 3 haben, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich durch die Teilnahme an Sitzungen ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine pauschale Entschädigung von 10,-- € je Stunde Sitzungsdauer. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(5) Die Entschädigungen nach Absatz 3 und Absatz 4 werden nur von Montag bis Freitag mit Ausnahme von Feiertagen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr gewährt.

(6) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Sätzen des Bayerischen Reisekostengesetzes. Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder, soweit sie mindestens 3 km vom Sitzungslokal entfernt ihren Wohnsitz haben, erhalten für Fahrten zur Teilnahme an Stadtrats- und Ausschusssitzungen und sonstigen ausdrücklich als dienstlich bezeichneten Veranstaltungen der Stadt sowie für Fraktionssitzungen innerhalb des Stadtgebietes eine Wegstreckenentschädigung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz.

(7) Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Verdienstausfallentschädigungen und Wegstreckenentschädigungen nach den Absätzen 2 bis 4 und Absatz 6 werden vierteljährlich im Nachhinein ausbezahlt.


§ 4
Ortssprecher, Ortsbeauftragte, sonstige ehrenamtlich tätige Gemeindebürger

(1) Die nach Art. 60 a der Gemeindeordnung gewählten Ortssprecher und die vom Stadtrat bestellten Ortsbeauftragten vertreten die Interessen des Stadtteiles, für den sie gewählt bzw. bestellt sind, gegenüber der Stadt. Das Weitere wird durch die Geschäftsordnung für den Stadtrat festgelegt.

(2) Ortssprecher und Ortsbeauftragte erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 0,32 € für jeden zum 01.01. des Vorjahres mit Hauptwohnsitz in ihrem Stadtteil gemeldeten Einwohner. Die Entschädigung wird an die Entwicklung der tariflichen Entgelte für die Beschäftigten im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (VKA) in Entgeltgruppe 5 TVöD angepasst.

(3) Neben der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 erhalten die Ortssprecher und die Ortsbeauftragten für die Teilnahme an Stadtratssitzungen und Ausschusssitzungen, zu denen sie geladen sind, ein Sitzungsgeld wie die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder.

(4) Ehrenamtlich tätige Gemeindebürger, die in Ausübung ihres Ehrenamtes einen Sachschaden erleiden, erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien über den Schadenersatz bei Staatsbediensteten.


§ 5
Erster Bürgermeister

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.


§ 6
Weitere Bürgermeister

Der zweite und der dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamte.


§ 7
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.05.2008 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindever-fassungsrechts vom 10.05.2002 in der Fassung vom 17.07.2002 außer Kraft.


Bad Staffelstein, 08.05.2008
Stadt Bad Staffelstein

 

K o h m a n n
Erster Bürgermeister

 


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