Gebührensatzung für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Bad Staffelstein

Vom 08.11.2001 i.d.F. vom 20.01.2005 auf Grund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Bad Staffelstein folgende Satzung:


§ 1
Allgemeines

    (1) Die Stadt Bad Staffelstein erhebt für die Benutzung ihrer Friedhöfe (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Bad Staffelstein) und der von ihr für die Versorgung und Beisetzung Verstorbener bereitgestellten Einrichtungen sowie für alle übrigen Leistungen für das Bestattungswesen folgende Gebühren:

1. Grabgebühren, Grabherstellungskosten,
2. Leichenhaus- und Bestattungsgebühren,
3. Verwaltungskosten,
4. sonstige Kosten.

    (2) Gebührenschuldner ist der Nutzungsberechtigte an einer Grabstätte, der zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich Verpflichtete oder derjenige, der den Auftrag für eine in dieser Gebührensatzung geregelten Leistung erteilt. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

    (3) Die Zahlungspflichtigen erhalten über die angefallenen Gebühren einen Gebührenbescheid der Stadt. Die Gebühren sind an die Stadtkasse zu zahlen.

    (4) Die Gebührenschuld entsteht mit der anspruchnahme der jeweiligen Leistung.

    (5) Die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.


§ 2
Grabgebühren

    (1) Für die Überlassung von Grabstätten werden folgende Gebühren für die Dauer der Nutzungszeit nach § 14 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 4, § 18 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 3 der Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Bad Staffelstein erhoben:

1. Für ein Reihengrab
    a) im Friedhof Bad Staffelstein    150,00 Euro
    b) in den übrigen Friedhöfen        125,00 Euro

2. für ein einstelliges Wahlgrab (Familiengrab)  
    a) im Friedhof Bad Staffelstein    300,00 Euro
    b) in den übrigen Friedhöfen        175,00 Euro

 3. für ein zweistelliges Wahlgrab (Familiengrab)  
    a) im Friedhof Bad Staffelstein    600,00 Euro
    b) in den übrigen Friedhöfen        350,00 Euro

4. für jede weitere Grabstelle
    a) im Friedhof Bad Staffelstein   300,00 Euro
    b) in den übrigen Friedhöfen       175,00 Euro

5. für die Einräumung der Rechte an einer Gruft 
    a) im Friedhof Bad Staffelstein  3.000,00 Euro
    b) in den übrigen Friedhöfen      2.000,00 Euro

6. für ein Urnengrab für 2 Urnen    
    a) im Friedhof Bad Staffelstein    230,00 Euro
    b) in den übrigen Friedhöfen        125,00 Euro

7. für ein Urnengrab für 4 Urnen
    a) im Friedhof Bad Staffelstein    330,00 Euro
    b) in den übrigen Friedhöfen        250,00 Euro

8. Anonyme Urnenbeisetzung pauschal   450,00 Euro

    (2) Für die Verlängerung der Nutzungszeit werden für die Reihengräber, Wahlgräber und Urnengräber die gleichen Gebühren wie unter Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 erhoben. Für die Verlängerung der Nutzungszeit um 30 Jahre für eine Gruft wird eine Gebühr von 1.500,00 Euro im Friedhof Bad Staffelstein und in den übrigen Friedhöfen eine Gebühr von 1.000,00 Euro erhoben.

    (3) Soweit die Fundamente für die Grabmäler von der Stadt Bad Staffelstein hergestellt werden, werden die hierfür angefallenen Kosten in Anpassung an die jeweiligen Baupreise beim Erwerb einer Grabstätte in Rechnung gestellt.


§ 3
Leichenhaus- und Bestattungsgebühren

    (1) Benutzung des städtischen Leichenhauses:

1. für Leichen
    a) im Friedhof Bad Staffelstein pauschal  75,00 Euro
    b) in den übrigen Friedhöfen pauschal      30,00 Euro

2. für Urnen pauschal         15,00 Euro

3. für die vorübergehende Lagerung von Urnen pro Tag      4,50 Euro

    (2) Sonstige Benutzungsgebühren:

1. Benutzung des Sargtransportwagens   12,50 Euro

2. Gebühren für jeden Leichenträger       35,00 Euro

3. zusätzliche Gebühren im Friedhof Bad Staffelstein 
    a) Aufbahrung und Dekoration            30,00 Euro
    b) Benutzung des Sektionsraumes       50,00 Euro
    c) Mithilfe bei Sektionen                      15,00 Euro
    d) Kühlvitrine je Tag                            15,00 Euro
    e) Benutzung des Leihsarges                50,00 Euro

    (3) Bestattungsgebühren:

1. Herstellung und Schließung eines Grabes
    a) bei der Bestattung einer Leiche von Kindern
        bis zu 10 Jahren        200,00 Euro
    b) bei der Bestattung einer Leiche von Personen
        über 10 Jahren         400,00 Euro
    c) bei der Bestattung von Urnen      100,00 Euro
    d) bei Tieferlegung       100,00 Euro

2. Gruften
    a) Öffnen einer Gruft, Stellen der Särge, Schließen   150,00 Euro
    b) für jeden Gehilfen hierbei       35,00 Euro

3. Bestattung einer Totgeburt        20,00 Euro

4. Bestattung von Fehlgeburten und menschlichen
    Körperteilen          15,00 Euro

5. Gebühren für Exhumierung einer Leiche:
    a) Exhumierung   400,00 Euro
    b) Außerordentliche Auslagen für Löhne von
        Dienstkräften bei der Mithilfe von Exhumierungen,
        Materialkosten etc. werden gesondert berechnet.

6. Für die anlässlich einer Beisetzung in einer Gruft not-
    wendige werdende Umbettung wird die Gebühr im
    Einzelfall festgesetzt.

7. Umsetzen von Grabsteinen        25,00 Euro


§ 4
Verwaltungsgebühren

1. Genehmigung der Aufstellung von Grabmälern und
    Einfriedungen          15,00 Euro

2. Umschreibung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte                 15,00 Euro

3. Benutzungsgenehmigung zur Bestattung von Verstorbenen,
    die nicht Angehörige des Nutzungsberechtigten sind (§ 17 Abs. 1 der Friedhofssatzung)        50,00 Euro

4. Genehmigung zur Umbettung (ausgenommen bei Gruften)         15,00 Euro

5. Gebühr für die Erteilung einer Berechtigungskarte zur
    Durchführung gewerblicher Arbeiten im städtischen Friedhof      5,00 Euro

6. Gebühr für die Verwaltung und den Unterhalt des Friedhofes
    einschließlich Graburkunde                                                           30,00 Euro

7. Gebühr für Grabschild                                                                     7,50 Euro

8. Gebühr für das Abräumen von Grabdenkmälern und
    Einfassungen                                                                                100,00 Euro


§ 5
Herstellungskosten für Gruften

    Die Kosten für die Herstellung einer Gruft fallen dem Inhaber des Nutzungsrechtes zur Last.


§ 6
Sonstige Kosten

    Für andere, in dieser Gebührensatzung nicht vorgesehenen Leistungen oder Dienste werden privatrechtliche Entgelte je nach dem Einzelfall unter Berücksichtigung der Art und Zeit der Beanspruchung städtischer Dienste und Einrichtungen in angemessener Höhe festgesetzt.


§ 7
Inkrafttreten

    Diese Gebührensatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Stadt Bad Staffelstein


 

 


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