Satzung über das Bestattungswesen der Stadt Bad Staffelstein
der Stadt Bad Staffelstein
Vom 08.11.2006
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Öffentliche Einrichtungen
§ 2
Recht auf Benutzung
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen,
a) die bei ihrem Ableben Gemeindeeinwohner waren,
b) oder für die auf Grund eines Grabnutzungsrechts der Anspruch auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besteht.
(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt, soweit nicht nach Art. 8 Abs. 3 BestG eine Beisetzungspflicht besteht. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Für Totgeburten gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend.
(4) Das anonyme Urnengrabfeld steht ausschließlich nur für Verstorbene zur Verfügung, die bei ihrem Tod ihren Wohnsitz im Stadtgebiet der Stadt Bad Staffelstein hatten oder ihren Wohnsitz wegen des Umzugs in eine Pflegeeinrichtung verlegen mussten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3
Öffnungszeiten
(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die genauen Öffnungszeiten sind an den Eingängen zu den Friedhöfen angegeben.
(2) Der Besuch der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen ist nur während der Öffnungszeiten zulässig.
(3) Die Stadt Bad Staffelstein kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile der Friedhöfe aus wichtigem Grunde (z.B. Sturmschäden, Exhumierungen usw.) vorübergehend untersagen.
§ 4
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kindern unter 7 Jahren ist der Besuch der gemeindlichen Friedhöfe nur in Begleitung volljähriger Personen gestattet.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstellen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie die Grabstätten zu betreten,
b) Abfall und Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
c) ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art und Fahrrädern zu befahren oder mitzuführen, ausgenommen Rollstühle und Kinderwagen,
d) Druckschriften zu verteilen oder Plakate anzubringen,
e) das Feilbieten von Waren aller Art, sowie das Anbieten gewerblicher Dienste,
f) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
g) die Ruhe des Friedhofs zu stören,
h) zu rauchen, zu lärmen, zu spielen oder zu betteln,
i) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen.
(4) Totengedenkfeiern sind 4 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann für bestimmte Friedhofsteile Arbeiten zeitweise untersagen oder einschränken, insbesondere wenn durch die Arbeiten Bestattungsfeierlichkeiten gestört oder gefährdet werden können.
(6) Transportfahrzeuge der Friedhofsverwaltung, des städtischen Bauhofes und von Gewerbetreibenden, die zugelassene gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen verrichten, sind vom Verbot des Absatzes 4 Nr. c ausgenommen.
§ 5
Gebot der Abfalltrennung
(1) Bei der Pflege und beim Abräumen von Gräbern sind Abfälle entsprechend den von der Stadt Bad Staffelstein getroffenen Anordnungen und bereitgestellten Einrichtungen zu trennen und zu beseitigen.
(2) Abräummaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetzbetriebe, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen und Grabmale, ist von diesen aus den Friedhöfen zu entfernen.
§ 6
Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen
(1) Zu den gewerblichen Arbeiten auf den gemeindlichen Friedhöfen sind zugelassen die in Bad Staffelstein ansässigen und in der Handwerksrolle eingetragenen Steinmetzbetriebe und Betriebe des Bauhandwerks, ferner Bad Staffelsteiner Künstler (Bildhauer) sowie die ortsansässigen Gartenbaubetriebe. Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Anmahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Stadt verstoßen wird.
(2) Auswärtige Gewerbetreibende und Künstler bedürfen zur Ausführung gewerblicher Ar-beiten auf den gemeindlichen Friedhöfen einer schriftlichen Erlaubnis, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festsetzt. Die Erlaubnis wird auf Antrag für einzelne Arbeiten oder für die Dauer eines Jahres erteilt. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen während der allgemeinen Öffnungszeiten ausgeführt werden.
(4) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.
(5) Jede den Umständen nach vermeidbare Belästigung oder Behinderung anderer ist zu unterlassen; insbesondere sind Störungen von Beisetzungfeierlichkeiten untersagt.
(6) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal von den Friedhöfen verwiesen werden.
(7) Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordentlichen Zustand zu versetzen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verschlossen ist.
(2) Bestattungen sind unverzüglich durch die Bestattungspflichtigen bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung mit den erforderlichen Unterlagen ist spätestens einen Tag vor der Bestattung oder Aussegnung der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(3) Die Grabstelle muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Stadt Bad Staffelstein erworben werden.
(4) Der vom Standesbeamten ausgestellte Nachweis über die Beurkundung des Sterbefalls ist rechtzeitig (spätestens jedoch 2 Stunden vor der Bestattung) bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.
(5) Ist der Tod auf eine übertragbare Krankheit zurückzuführen, so sind die besonderen Anordnungen des Gesundheitsamtes zu beachten.
§ 8
Bestattung
(1) Die von der Stadt Bad Staffelstein bestellten Bestattungsunternehmer setzen in Absprache mit den Hinterbliebenen den Termin der Bestattung oder der Überführungsfeier auf den städtischen Friedhöfen fest.
(2) An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. Die Stadt Bad Staffelstein behält sich das Recht vor, den Termin in Einzelfällen aus wichtigem Grund zu verschieben.
§ 9
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit bezieht sich auf den Zeitpunkt der letzten Bestattung und ist der Zeitraum, vor dessen Ablauf eine Grabstelle nicht aufgelassen werden darf.
(2) Die Ruhezeit beträgt für Leichen und Aschen 20 Jahre.
(3) Während der Ruhezeit dürfen in einer Grabstätte weitere Leichen und Aschenreste Verstorbener beigesetzt werden, wenn die Grabstätte dazu bestimmt und geeignet ist.
§ 10
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Toten und von Aschenresten können nur aus wichtigem Grund und mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung erfolgen. Hierbei sind die bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Bei Erdbeisetzungen soll eine Umbettung in der Regel erst nach Ablauf der Ruhezeit zugelassen werden. Die Umbettung kann auch in belegte Grabstätten erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(3) Alle Umbettungen werden von dem durch der Stadt Bad Staffelstein bestellten Bestat-tungsunternehmen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung in Absprache mit dem Bestattungsunternehmen.
(4) Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sind sie nur in den Monaten Oktober bis März, und zwar unter Ausschluss der Öffentlichkeit zulässig.
(5) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung ausgegraben werden.
(7) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
IV. Vorbereitung und Durchführung der Bestattung
§ 11
Särge
(1) Die Särge müssen fest, gefügt und so beschaffen sein, dass
a) die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird,
b) die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird,
c) nach dem Stand der Technik bei der Verbrennung die geringst möglichen Emissionen entstehen,
d) bis zur Bestattung keine Flüssigkeit austreten kann.
Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Zinksärge und Särge aus anderen nicht verrottbaren Stoffen dürfen nur in den Fällen verwendet werden, in denen sie aus gesundheitspolizeilichen Gründen vorgeschrieben sind.
§ 12
Leichenhäuser
(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen aller im Stadtgebiet Verstorbener, bis sie bestattet oder überführt werden, sowie zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.
(2) Die Überführung von Leichen in das für den jeweiligen Stadtteil zuständige Leichenhaus darf erst nach der ersten Leichenschau vorgenommen werden. Die Überführung in andere Leichenhäuser oder Leichenräume ist zulässig, wenn sie den Anforderungen an gemeindliche Leichenhäuser genügen und durch behördliche Überwachung dem Gesundheitsschutz ausreichend Rechnung getragen wird.
(3) Aus triftigen Gründen, insbesondere wenn die Leiche in eine andere Gemeinde überführt werden soll, kann die Stadt den Verbleib der Leiche im Sterbehaus bis zur Überführung oder Bestattung genehmigen, wenn nach amtsärztlichem Gutachten gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen und die Wohnungsverhältnisse dies gestatten. Gleiches gilt, wenn Personen in anderen Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, usw.) sterben, die Überführung unmittelbar bevorsteht, die Einrichtung geeignete Räume zur Aufbewahrung besitzt und die Erfüllung der gemeindlichen Überwachungsaufgaben sichergestellt ist.
(4) Aus anderen Gemeinden überführte Leichen sind unverzüglich, spätestens jedoch 24 Stunden vor der Beisetzung in ein Leichenhaus (Absatz 2) zu bringen, es sei denn, dass die Beerdigung unmittelbar nach der Ankunft erfolgen kann. Die Särge dürfen in der Regel nicht mehr geöffnet werden. Ausnahmen kann die Stadt Bad Staffelstein nach Anhörung des Gesundheitsamtes zulassen.
(5) Die Verstorbenen werden im Vorraum zur Leichenhalle bis zur Bestattung oder Überführungsfeier aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben nur während der Aussegnung Zutritt zum Aufbahrungsraum oder außerhalb der Dienstzeiten in Begleitung von Personal des Bestattungsunternehmens oder von Friedhofbediensteten.
(6) Die Aufbahrung erfolgt in der Regel bei geschlossenem Sarg, es sei denn, die Angehörigen wünschen, dass der Sarg geöffnet wird.
(7) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn
a) das Gesundheitsamt aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat, oder
b) der Verstorbene an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes gestorben ist, oder einer solchen Krankheit verdächtig war (Infektionsleichen), oder
c) der Arzt des Gesundheitsamtes die geschlossene Aufbahrung aus sonstigen, gesundheitlichen Gründen angeordnet hat.
(8) Lichtbildaufnahmen aufgebahrter Verstorbener dürfen nur mit Einverständnis der Hinterbliebenen angefertigt werden. Das gleiche gilt für die Abnahme von Totenmasken.
V. Grabstätten
§ 13
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Stadt Bad Staffelstein. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung des Benutzungsrechtes an Dritte bedarf der Zustimmung der Stadt Bad Staffelstein.
(2) In den Gräbern können der Erwerber des Benutzungsrechts und seine Angehörigen bestattet werden. Als solche gelten:
a) die Ehegatten,
b) die Kinder, Adoptiv- und Enkelkinder,
c) Eltern und unverheiratete Geschwister.
Die Stadt kann hiervon auf Antrag Ausnahmen zulassen.
(3) Das Benutzungsrecht wird erstmals auf die Dauer von 20 Jahren, bei Gruften auf die Dauer von 60 Jahren erworben. Das Nutzungsrecht kann frühestens 3 Monate vor Ablauf verlängert werden. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht jedoch nicht.
(4) Bei einer (neuerlichen) Beisetzung ist das laufende Nutzungsrecht entsprechend der neuen Ruhefrist (§ 9 Abs. 2) zu verlängern.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte durch schriftliche Benachrichtigung hingewiesen.
(6) Das Nutzungsrecht erlischt durch Zeitablauf, Verzicht oder durch Auflassung des Friedhofes bzw. Friedhofteiles. Ein Verzicht während der Ruhefrist ist nicht möglich. Verzichtet der Berechtigte auf sein Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhefrist, so wird ihm der Gebührenanteil gemäß der Gebührensatzung nicht erstattet.
(7) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:
a) Einzelgräber,
b) Doppelgräber,
c) Urnengräber für 2 Urnen,
d) Urnengräber für 4 Urnen,
e) Gruftanlagen,
f) Kindergräber,
In Ausnahmefällen können auch Drei- oder Vierfachgrabstellen genehmigt werden.
(8) Die Gräber dürfen einschließlich der Grabsteine und Einfassungen folgende Ausmaße nicht über- bzw. unterschreiten:
Länge Breite Abstand zum
nächsten Grab
a) Einzelgräber 1,90 m 0,90 m 0,40 m
b) Doppelgräber 1,90 m 1,80 m 0,40 m
c) Urnengräber (2 Urnen) 1,00 m 0,50 m 0,40 m
d) Urnengräber (4 Urnen) 1,00 m 1,00 m 0,40 m
e) Kindergräber 1,50 m 0,60 m 0,40 m
Die Gruftanlagen werden von der Stadt hergestellt; ihre Größe wird von der Stadt bestimmt.
(9) Die Mindesttiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Grabsohle:
a) für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 100 cm
b) für Kinder bis zum vollendeten 11. Lebensjahr 140 cm
c) für doppelt tief belegte Gräber 220 cm
d) im übrigen 180 cm
e) für Aschenurnen 60 cm
§ 14
Übergang des Nutzungsrechts unter Lebenden
(1) Die Übertragung des laufenden Nutzungsrechts durch Rechtsgeschäft ist der Stadt Bad Staffelstein gegenüber wirksam, wenn
a) die Friedhofsverwaltung dies genehmigt und den neuen Berechtigten auf Antrag des bisherigen gegen Entrichtung der Umschreibgebühr in die Grabkartei eingetragen hat und
b) der Erwerber dem Personenkreis nach Absatz 2 angehört.
(2) Erwerber nach Absatz 1 können sein:
a) Ehegatten,
b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder, Geschwister,
c) Ehegatten der unter Buchstabe b) genannten Personen.
(3) Die Umschreibung kann von Auflagen bezüglich Grabausstattung und Grabpflege abhängig gemacht werden.
§ 15
Übergang des Nutzungsrechts beim Tod des Berechtigten
(1) Das Nutzungsrecht geht bei Tod des Berechtigten auf dessen Erben bzw. auf die in einer letztwilligen Verfügung genannten Personen über. Der Rechtsnachfolger kann das Nutzungsrecht nur ausüben, wenn er es vorher auf seinen Namen hat umschreiben lassen.
(2) Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so haben diese einen von ihnen als einzigen neuen Nutzungsberechtigten zu benennen und die Umschreibung auf diesen zu veranlassen. Dieser gilt für das Nutzungsrecht als unmittelbarer Nachfolger des Erblassers ohne Rücksicht auf etwaige andere Abmachungen zwischen den Rechtsnachfolgern. Können sich die Rechts-nachfolger innerhalb einer von der Friedhofsverwaltung zu setzenden Frist nicht einigen, so trägt die Friedhofsverwaltung einen von ihnen gegen Entrichtung der Umschreibgebühr als Nut-zungsberechtigten in die Grabkartei ein. Dieser soll in der Regel seinen Wohnort in Bad Staffel-stein haben.
(3) Die Rechtsnachfolge ist in geeigneter Form (z.B. Grabbrief, Testament, Erbschein) zu belegen.
(4) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde.
§ 16
Beschränkung der Rechte an Grabstätten
(1) Das Benutzungsrecht kann durch die Stadt Bad Staffelstein entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grab Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
(2) Bei Entzug des Nutzungsrechtes wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit (§ 13) zugewiesen.
VI. Gestaltung von Grabstätten
§ 17
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Grabstätte ist so zu gestalten und so in die Umgebung einzufügen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtlage gewahrt wird.
(2) Die Gräber sind vom Nutzungsberechtigten oder den Angehörigen spätestens sechs Monate nach der Bestattung würdig herzurichten, zu bepflanzen und während der gesamten Laufzeit des Nutzungsrechts instand zu halten.
(3) Beim Anlegen des Grabhügels, der Grabbepflanzung und des sonstigen gärtnerischen Grabschmucks sind vom Verpflichteten nach Abs. 2 und dessen Beauftragten die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten.
(4) Grabstätten, die trotz Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht entsprechend den Vorschriften dieser Satzung instand gehalten werden, werden auf Kosten des Verpflichteten in Ordnung gebracht.
§ 18
Einhaltung der Grabgröße
(1) Beim gärtnerischen Anlegen von Gräbern ist das in § 13 Absatz 8 dieser Satzung festgelegte Grabmaß einzuhalten.
(2) Es ist untersagt, durch Anlage der Grabhügel und Anbringung des gärtnerischen Schmuckes die Umgebung des Grabes zu verändern, angrenzende Pflanzen oder Rasenkanten zu entfernen, zusätzliche Pflanzungen (außerhalb der Grabstätte) vorzunehmen oder um das Grab zu pflastern oder Platten zu legen. Ebenso dürfen bestehende Rasenflächen nicht mit Kies, Split oder ähnlichem belegt werden.
§ 19
Bepflanzung
(1) Die Bepflanzung der Gräber ist flächig zu halten unter Bevorzugung der niedrigen Pflanzen, wobei die gegebenen Standort- und Bodenverhältnisse zu berücksichtigen sind.
(2) Bäume und Sträucher (Gehölz) dürfen nur gepflanzt werden, wenn ihre Höhe diejenige des Grabmals nicht überschreiten wird. Zur Einfassung von Gräbern sind Gehölze nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann anordnen, dass vorhandene heckenartige Einfassungen geschnitten oder beseitigt werden.
(3) Verwelkte Kränze und Blumen sind durch die Verfügungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und an den dafür besonders vorgesehenen Stellen im Friedhof abzulagern. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, auf Kosten des Verfügungsberechtigten unansehnlich gewordenen Grabschmuck, der dem Friedhofsbild widerspricht, zu entfernen, wenn der Verfügungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
(4) Gehölze, Platten, Pflaster, Kies, Split und ähnliches, die entgegen den Bestimmungen der §§ 18 und 19 oder entgegen den Einzelanweisungen der Friedhofsverwaltung gepflanzt bzw. verlegt sind und trotz Aufforderung von den Nutzungsberechtigten und Hinterbliebenen nicht entfernt werden, kann die Friedhofsverwaltung ohne Entschädigung entfernen.
VII. Grabmale
§ 20
Grabmal
(1) Als Grabmal im Sinne dieser Satzung gelten insbesondere auch Stein-, Holz- und Erztafeln (Epitaphien), Aufsätze, Blumenbehälter auf Grabsteinen, Grabeinfassungen, Überbauten jeder Art sowie Teile und Zubehör von Grabmälern.
(2) Nicht zu den Grabmalen gehören Blumen, Kränze und gärtnerische Anlagen.
§ 21
Erlaubnispflicht
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Stadt Bad Staffelstein ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmale beziehen.
(2) Die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Stadt Bad Staffelstein zu beantragen. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung;
b) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden; aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
(3) Die Genehmigung kann von der Erfüllung von Auflagen und der Abnahme des Grabmals vor der Aufstellung abhängig gemacht werden.
(4) Das Aufstellen eines genehmigten Grabmals auf einem anderen Grab als dem, das im Antrag bezeichnet ist, bedarf einer neuen Genehmigung.
§ 22
Größe der Grabdenkmale
Grabdenkmäler dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,70 m nicht überschreiten.
§ 23
Grabmalgestaltung
(1) Jedes Grabmal ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird.
(2) Inhalt und Art der Schrift müssen der Würde des Friedhofs entsprechen. Die Schrift darf nicht in aufdringlichen Farben gefasst sein.
(3) Firmenbezeichnungen müssen seitlich in unauffälliger Weise angebracht werden.
§ 24
Pflege der Grabmale
Der Nutzungsberechtigte, der Eigentümer des Grabmals und die Angehörigen sind verpflichtet, Grabmale so zu erhalten und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt und Dritte durch den Zustand der Grabmale weder belästigt noch gefährdet werden können. Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln sowie ätzenden Steinreinigern ist nicht gestattet.
§ 25
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Insbesondere sind die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(2) Die Anbringung von Grabmalen und Gedenktafeln an Mauern und anderen baulichen Anlagen ist nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt zulässig. Bei Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen an Mauern und sonstigen Anlagen haben die jeweiligen Nutzungsberechtigten die Kosten für die erforderliche Beseitigung und Wiederanbringung der Grabmale und Gedenktafeln in voller Höhe zu tragen.
(3) Soweit Fundamente von der Stadt errichtet wurden, sind die Fundamentherstellungskosten nach der Gebührensatzung zu erstatten.
§ 26
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Der Zustand der Grabmale wird von der Friedhofsverwaltung durch jährliche Überprüfung (Standsicherheitsüberprüfung) überwacht.
(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun. Sie kann das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage, soweit erforderlich, entfernen.
§ 27
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Geschieht dies nicht, ist § 26 Abs. 3 Sätze 3 und 4 entsprechend anwendbar.
VIII. Schlussvorschriften
§ 28
Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist an Stelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt Bad Staffelstein beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse liegt.
§ 29
Haftung
(1) Der Stadt Bad Staffelstein obliegen keine ständigen Überwachungspflichten auf den Friedhöfen. Unberührt bleiben jedoch die sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ergebenden Aufgaben.
(2) Die Stadt Bad Staffelstein haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch rechtswidrige Handlungen Dritter oder durch Tiere verursacht werden. Im übrigen haftet die Stadt Bad Staffelstein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Organe und Beauftragten.
(3) Dritte haften nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
§ 30
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann mit Geldbuße belegt werden, wer
1. sich entgegen § 4 Abs. 1 in den Friedhöfen nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält, insbesondere wer unnötigen Lärm erzeugt;
2. gegen die Verbote des § 4 Abs. 4 in den Friedhöfen verstößt, insbesondere mit Kraftfahrzeugen fährt, Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Abfall oder Abraum ablagert oder Tiere mitbringt;
3. das Gebot der Abfalltrennung nach § 5 nicht beachtet;
4. nach § 11 unzulässige Särge oder Sargausstattungen verwendet;
5. entgegen § 21 ein Grabmal ohne schriftliche Erlaubnis errichtet oder verändert oder dabei von der Erlaubnis abweicht;
6. als Verantwortlicher für die Unterhaltung eines Grabmals oder einer baulichen Anlage entgegen § 26 Abs. 1 solche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 26 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
7. einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung, nach § 19 Abs. 3 eine Grabstätte oder den Grabschmuck den Vorschriften entsprechend herzurichten oder zu pflegen, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
§ 31
Gebührensatzung
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach der Gebührensatzung erhoben.
§ 32
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23.04.1998 außer Kraft.
Bad Staffelstein, 08.11.2006
Stadt Bad Staffelstein
Erster Bürgermeister









