Satzung für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages



Satzung für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages
Vom 11.12.1990 i.d.F. vom 12.12.2007


    Aufgrund des Art. 6 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – erlässt die Stadt Bad Staffelstein folgende Satzung für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages:


§ 1
Beitragsschuldner, Beitragstatbestand

    (1) Von allen selbständig tätigen natürlichen und den juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet Vorteile erwachsen, wird ein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben.

    (2) Von dem Beitrag sind der Bund und die Länder befreit.


§ 2
Beitragsmaßstab

   (1) Durch den Beitrag wird der Vorteil, der dem Beitragsschuldner innerhalb eines Kalenderjahres durch den Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erwächst, abgegolten.
   
  (2) Zur Bestimmung des Vorteils dienen der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Gewinn und der steuerbare Umsatz innerhalb eines Kalenderjahres. Die Beitragsschuld wird gemäß § 3 Abs. 1 auf der Grundlage des Gewinns bestimmt, wenn sich nicht gemäß § 3 Abs. 2 auf der Grundlage des steuerbaren Umsatzes ein höherer Betrag ergibt.


§ 3
Beitragsermittlung

    (1) Der Beitrag nach dem Gewinn errechnet sich, indem der Gewinn mit dem Vorteilssatz (Abs. 3) und mit dem Beitragssatz (Absatz 4) multipliziert wird.

    (2) Der Beitrag nach dem steuerbaren Umsatz errechnet sich, indem der steuerbare Umsatz mit dem Vorteilssatz (Absatz 3) und mit dem Mindestbeitragssatz (Absatz 5) multipliziert wird.

    (3) Der Vorteilsatz bezeichnet den auf dem Fremdenverkehr beruhenden Teil des einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Gewinns (Absatz 1) oder des steuerbaren Umsatzes (Absatz 2). Er wird durch Schätzung für jeden Fall gesondert ermittelt. Dabei sind insbesondere Art und Umfang der selbständigen Tätigkeit, die Lage und Größe der Geschäfts- und Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises von Bedeutung.

    (4) Der Beitragssatz beträgt 5 v.H.

    (5) Der Mindestbeitragssatz beträgt bei einem – durch Schätzung zu ermittelnden – branchendurchschnittlichen Anteil des Gewinns am Umsatz von

            0 –   5 v.H.  0,0625 v.H.
 über    5 – 10 v.H.  0,1875 v.H.
 über  10 – 15 v.H.  0,3125 v.H.
 über  15 – 20 v.H.  0,4375 v.H.
 über          20 v.H.  0,6250 v.H.


§ 4
Entstehen, Veranlagung

    (1) Die Beitragsschuld entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, auf das sie sich bezieht.

    (2) Die Beitragsschuld wird nach Ablauf des Kalenderjahres veranlagt. Der Beitragsschuldner hat hierzu auf Aufforderung eine Erklärung nach Formblatt abzugeben.


§ 5
Vorauszahlung

    (1) Der Beitragsschuldner hat am 01. Juli jeden Jahres eine Vorauszahlung zu entrichten. Wer die zur Beitragsschuld führende selbständige Tätigkeit erstmals nach dem letzten für die Vorauszahlung festgesetzten Termin aufnimmt, hat die Vorauszahlung einen Monat nach Zustellung des die Höhe der Vorauszahlung festsetzenden Bescheids zu entrichten.

   (2) Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Höhe der Schuld, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Vorauszahlung kann der Schuld angepasst werden, die sich für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird.


§ 6
Beitragsbescheid, Fälligkeit

    (1) Die Beitragsschuld ist durch schriftlichen Bescheid festzusetzen und einen Monat nach Zustellung des Bescheids fällig.

    (2) Aus dem Bescheid müssen die Veranlagungsmerkmale hervorgehen. Übt ein Beitragsschuldner mehrere verschiedenartige selbständige Tätigkeiten aus, so ist der Beitrag für jede Tätigkeit gesondert zu berechnen.


§ 7
Abschlusszahlung

    (1) Auf die Beitragsschuld werden die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen angerechnet.

    (2) Waren die Vorauszahlungen höher als die im Bescheid festgesetzte Beitragsschuld, so wird dem Beitragsschuldner der Unterschiedsbetrag unverzüglich nach Zustellung des Bescheids gutgebracht.

§ 8
Inkrafttreten

    (1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 1991 in Kraft.

Stadt Bad Staffelstein

 

 


 


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