Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren

Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren 
für Einsätze und andere Leistungen
der Freiwilligen Feuerwehren

Vom 12.12.2007


    Auf Grund des Art. 28 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG)  erlässt die Stadt Bad Staffelstein folgende Satzung:


§ 1
Aufwendungsersatz für Pflichtleistungen

    (1) Die Stadt Bad Staffelstein erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren:

1. Einsätze,
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Maßgeblich hierbei ist das Meldebild zum Zeitpunkt des Ausrückens.

(2) Die Höhe des Aufwendungsersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß Anlage 1 zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in Anlage 1 enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätzen erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten erhoben.

(3) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.


§ 2
Gebühren für freiwillige Leistungen

(1) Die Stadt Bad Staffelstein erhebt Gebühren für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.
3. Leistungen der Atemschutzwerkstatt / Schlauchwerkstatt

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu dieser Satzung. Für Leistungen, die nicht im Verzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach der für vergleichbare Leistungen festgesetzten Gebühr zu bemessen ist. Für den Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.


§ 3
Schuldner

(1) Bei Pflichtleistungen (§ 1) bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

(2) Bei freiwilligen Leistungen (§ 2) ist Gebührenschuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.


§ 4
Entstehung und Fälligkeit

(1) Der Aufwendungsersatz nach § 1 und die Gebührenschuld nach § 2 entstehen mit Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr.

(2) Der Aufwendungsersatz (§ 1) und die Gebührenschuld (§ 2) werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig.


§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Bad Staffelstein, 12.12.2007
Stadt Bad Staffelstein

K o h m a n n
Erster Bürgermeister

 


Anlage 1

zu § 1 Abs. 2 der Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Staffelstein


Verzeichnis der Pauschalsätze für Pflichtleistungen
der Freiwilligen Feuerwehren (Aufwendungsersatz)

Vom 12.12.2007


Der Aufwendungsersatz setzt sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nrn. 1 bis 3) und den Personal-kosten (Nr. 4) zusammen.

1. Streckenkosten

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke vom Feuerwehrgerätehaus zum Einsatzort und zurück für ein

1.1 Mehrzweckfahrzeug MZF:  2,95 €
1.2 Tragkraftspritzenfahrzeug TSF:  3,45 €
1.3 Löschgruppenfahrzeug LF 10/6:  5,71 €
1.4 Löschgruppenfahrzeug LF 20/16:  6,87 €
1.5 Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/16:  6,95 €
1.6 Tanklöschfahrzeug TLF 16/24-Tr:  5,77 €

2. Ausrückestundenkosten

Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je Stunde für ein

2.1 Mehrzweckfahrzeug MZF: 26,20 €
2.2 Tragkraftspritzenfahrzeug TSF: 66,86 €
2.3 Löschgruppenfahrzeug LF 10/6:  95,44 €
2.4 Löschgruppenfahrzeug LF 20/16:  110,09 €
2.5 Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/16:  129,16 €
2.6 Tanklöschfahrzeug TLF 16/24-Tr:  75,00 €
2.7 Tragkraftspritzenanhänger:  25,00 €

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

3. Arbeitsstundenkosten

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört und ist der Geräteeinsatz somit nicht bereits mit den Ausrückestundenkosten des Fahrzeugs abgegolten, werden Arbeitsstundenkosten berechnet.  In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für

3.1 Geräteanhänger:  25,00 €
3.2 Tragkraftspritze: 18,00 €
3.3 Kettensäge / Motorsäge: 12,00 €

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Arbeitsstundenkosten erhoben.

4. Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

4.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet: 20,00 €

4.2 Sicherheitswachen

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden je Stunde Wachdienst für einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden die in § 11 Abs. 4 AVBayFwG jeweils gültige festgesetzte Entschädigung zuzüglich des Pauschalsteuerbetrages nach § 40 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berechnet.

Abweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

Bei nicht rechtzeitiger Absage einer Sicherheitswache wird für jeden eingeteilten Feuerwehrdienstleistenden der in Satz 1 genannte Entschädigungssatz für eine Stunde erhoben.

 

Anlage 2

zu § 2 Abs. 2 der Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Staffelstein


Gebührenverzeichnis für freiwillige Leistungen
der Freiwilligen Feuerwehren

Vom 12.12.2007


Die Höhe der geschuldeten Gebühren setzt sich aus den jeweiligen Sachgebühren (Nrn. 1 bis 4) und den Personalgebühren (Nr. 5) zusammen.


1. Grundgebühren

Die Grundgebühren betragen für

1.1 Mehrzweckfahrzeug MZF: 29,00 €
1.2 Tragkraftspritzenfahrzeug TSF: 74,00 €
1.3 Löschgruppenfahrzeug LF 10/6: 105,00 €
1.4 Löschgruppenfahrzeug LF 20/16:  121,00 €
1.5 Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/16: 142,00 €
1.6 Tanklöschfahrzeug TLF 16/24-Tr: 83,00 €
1.7 Tragkraftspritzenanhänger: 27,00 €
1.8 Geräteanhänger: 27,00 €

2. Ausrückestundengebühren

Die Ausrückestundengebühren betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je Stunde für ein

2.1 Mehrzweckfahrzeug MZF: 16,00 €
2.2 Tragkraftspritzenfahrzeug TSF: 40,00 €
2.3 Löschgruppenfahrzeug LF 10/6: 57,00 €
2.4 Löschgruppenfahrzeug LF 20/16:  66,00 €
2.5 Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/16: 78,00 €
2.6 Tanklöschfahrzeug TLF 16/24-Tr: 45,00 €
2.7 Tragkraftspritzenanhänger: 15,00 €
2.8 Geräteanhänger: 15,00 €

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundengebühren erhoben.

3. Streckengebühren

Die Streckengebühren betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke vom Feuerwehrgerätehaus zum Einsatzort und zurück für ein

3.1 Mehrzweckfahrzeug MZF: 2,95 €
3.2 Tragkraftspritzenfahrzeug TSF: 3,45 €
3.3 Löschgruppenfahrzeug LF 10/6:  5,71 €
3.4 Löschgruppenfahrzeug LF 20/16: 6,87 €
3.5 Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/16:  6,95 €
3.6 Tanklöschfahrzeug TLF 16/24-Tr: 5,77 €

4. Arbeitsstundengebühren / Überlassungsgebühren

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört und ist der Geräteeinsatz somit nicht bereits mit den Ausrückestundengebühren des Fahrzeugs abgegolten, werden Arbeitsstundengebühren berechnet. Gleiches gilt, wenn ein Gerät an Dritte zum vorübergehenden Gebrauch überlassen wird. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für

4.1   Tragkraftspritze: 20,00 €
4.2   Kettensäge: 15,00 €
4.3   Boschhammer: 12,00 €
4.4   Elektroschweißgerät: 12,00 €
4.5   Be- und Entlüftungsgerät: 18,00 €
4.6   Presslufthammer: 12,00 €
4.7   Notstromaggregat: 20,00 €
4.8   Elektrotauchpumpe: 12,00 €
4.9   Industriesauger: 12,00 €
4.10 Länge Druckschlauch:  4,00 €
4.11 Länge Saugschlauch: 3,00 €
4.12 sonstiges Lösch- und Hilfeleistungsgerät: 10,00 €

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Arbeitsstundenkosten erhoben.

5. Personalkosten

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet: 20,00 €

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.


 


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