Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzung EWS)
(Entwässerungssatzung - EWS)
Vom 31.05.2006
Auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung, Art. 41 b Abs. 2 Satz 1 des Bayer. Wassergesetzes erlässt die Stadt Bad Staffelstein folgende Satzung:
§ 1
Öffentliche Einrichtung
(1) Die Stadt Bad Staffelstein betreibt zur Abwasserbeseitigung nach dieser Satzung Entwässerungsanlagen für die Gebiete der Stadtteile Bad Staffelstein, Altenbanz, End, Frauendorf, Gößmitz, Grundfeld, Horsdorf, Kaider, Kümmersreuth, Loffeld, Nedensdorf, Neubanz und Kloster Banz, Püchitz, Romansthal, Schönbrunn, Schwabthal, Serkendorf, Stadel, Staffelberg, Stublang, Uetzing, Unnersdorf, Unterzettlitz, Vierzehnheiligen, Weisbrem, Wiesen und Wolfsdorf als öffentliche Entwässerungseinrichtung.
(2) Im übrigen bestimmt Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung die Stadt Bad Staffelstein.
(3) Zur Entwässerungseinrichtung der Stadt Bad Staffelstein gehören die Grundstücksanschlüsse bis zur Grenze des öffentlichen Grundes.
§ 2
Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorstellungen vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.
(2) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
| Abwasser | ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das menschliche Fäkalabwasser. |
| Kanäle | sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z.B. Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe. |
| Mischwasserkanäle | sind zur Aufnahme von Schmutz- und Niederschlagswasser bestimmt. |
| Schmutzwasserkanäle | dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser. |
| Regenwasserkanäle | dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser. |
| Sammelkläranlage | ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer. |
| Grundstücksanschlüsse | (Anschlusskanäle) sind die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht. |
| Grundstücksent- wässerungsanlagen |
sind die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachtes. |
| Messschacht | ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses und für die Entnahme von Abwasserproben. |
§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen werden. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- und landesrechtlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Stadt Bad Staffelstein.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,
1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt;
2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist.
(4) Die Stadt Bad Staffelstein kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Die Stadt kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Ableitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.
§ 5
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
(2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.
(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.
(4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt Bad Staffelstein innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.
(5) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Stadt Bad Staffelstein die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
§ 6
Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder teilweise befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt Bad Staffelstein einzureichen.
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen und Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 7
Sondervereinbarungen
(1) Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann die Stadt Bad Staffelstein durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.
§ 8
Grundstücksanschluss
(1) Die Grundstücksanschlüsse werden im öffentlichen Grund von der Stadt Bad Staffelstein hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten. Soweit die Grundstücksanschlüsse nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungseinrichtung sind, ist der Grundstückseigentümer zur Herstellung, Erneuerung, Änderung und Unterhaltung verpflichtet. Die §§ 10 mit 12 gelten entsprechend.
(2) Die Stadt Bad Staffelstein bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. Soll auf Wunsch des Grundstückseigentümers der Grundstücksanschluss nachträglich geändert oder zusätzliche Grundstücksanschlüsse hergestellt werden, so sind die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung zu regeln.
(3) Jeder Eigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.
§ 9
Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist.
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer Grundstückskläranlage zu versehen, wenn das Abwasser keiner Sammelkläranlage zugeführt wird. Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück zu erstellen; sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.
(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht vorzusehen. Die Stadt Bad Staffelstein kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist.
(4) Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle, so kann die Stadt Bad Staffelstein vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist.
(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.
(6) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden.
§ 10
Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind der Stadt Bad Staffelstein folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:
a) Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1 : 1000,
b) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1 : 100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Falle des § 9 Abs. 2 die Grundstückskläranlage ersichtlich sind,
c) Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1 : 100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhe, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,
d) wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt werden, ferner Angaben über
- Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll,
- Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,
- die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge,
- Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,
- die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.
Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen. Die Pläne haben den bei der Stadt Bad Staffelstein aufliegenden Planmustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und Planfertigern zu unterschreiben.
(2) Die Stadt Bad Staffelstein prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist dies der Fall, so erteilt die Stadt schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Andernfalls setzt die Stadt dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen.
(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Stadt Bad Staffelstein begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.
§ 11
Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Die Grundstückseigentümer haben der Stadt Bad Staffelstein den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr in Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Stadt Bad Staffelstein ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Alle Leitungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Bad Staffelstein verdeckt werden. Andernfalls sind sie auf Anordnung der Stadt Bad Staffelstein freizulegen.
(3) Die Grundstückseigentümer haben zu den Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.
(4) Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist durch die Grundstückseigentümer zu beseitigen. Die Beseitigung der Mängel ist der Stadt Bad Staffelstein zur Nachprüfung anzuzeigen.
(5) Die Stadt Bad Staffelstein kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen nur mit ihrer Zustimmung in Betrieb genommen werden. Die Zustimmung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass seitens des vom Grundstückseigentümer beauftragten Unternehmers eine Bestätigung über die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Anlagen vorgelegt wird.
(6) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 3 und die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch die Stadt Bad Staffelstein befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.
§ 12
Überwachung
(1) Die Stadt Bad Staffelstein ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn die Stadt Bad Staffelstein sie nicht selbst unterhält.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von zehn Jahren durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. Über die durchgeführten Untersuchungen und Mängelbeseitigung ist der Stadt Bad Staffelstein eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmers vorzulegen. Die Stadt Bad Staffelstein kann darüberhinaus jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der öffentlichen Entwässerungsanlage und Gewässerverunreinigungen ausschließt.
(3) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt, kann die Stadt Bad Staffelstein den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine Genehmigung nach Art. 41 c des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) vorliegt und die danach vorgeschriebenen Überwachungseinrichtungen – insbesondere in Vollzug der Abwassereigenüberwachungsverordnung vom 09. Dezember 1990 (GVBl. S 587) in der jeweils geltenden Fassung – eingebaut, betrieben und für eine ordnungsgemäße städtische Überwachung zur Verfügung gestellt werden.
(4) Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und etwaigen Vorbehandlungsanlagen unverzüglich der Stadt Bad Staffelstein anzuzeigen.
(5) Die von der Stadt beauftragten Personen sind berechtigt, zur Abwicklung der Pflichten, die sich aus dieser Satzung oder aus der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ergeben, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten.
(6) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch für die Benutzer der Grundstücke.
§ 13
Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück
Abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist; das Gleiche gilt für Grundstückskläranlagen, sobald die Abwässer einer ausreichenden Sammelkläranlage zugeführt werden. Sonstige Grundstücksentwässerungsanlagen sind, wenn sie den Bestimmungen der §§ 9 mit 11 nicht entsprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen ist.
§ 14
Einleitung in die Kanäle
(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden.
(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden kann, bestimmt die Stadt Bad Staffelstein.
§ 15
Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
(1) In die öffentliche Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die
- die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
- die öffentliche Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,
- den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
- die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder
- sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer auswirken.
(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für
1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl,
2. infektiöse Stoffe, Medikamente,
3. radioaktive Stoffe,
4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel,
5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können,
6. Grund- und Quellwasser,
7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten,
8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltung, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke,
9. Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Abortgruben unbeschadet städtischer Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme,
10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromaten, Phenole.
Ausgenommen sind
a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;
b) Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Stadt Bad Staffelstein in den Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 zugelassen hat;
c) Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach Art. 41 c des BayWG eingeleitet werden oder für die eine Genehmigungspflicht nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten wassergefährdender Stoffe in Sammelkanalisationen und ihre Überwachung vom 27. September 1985 (GVBl. S 634) in der jeweils geltenden Fassung entfällt, soweit die Stadt Bad Staffelstein keine Einwendungen erhebt.
11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
- von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,
- das wärmer als + 35 Grad C ist,
- das einen ph-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
- das aufschwimmende Öle und Fette enthält,
- das als Kühlwasser benutzt worden ist,
12. nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwertkesseln,
13. nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwertkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW.
(3) Die Einleitungsbedingungen nach Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt.
(4) Über Absatz 3 hinaus kann die Stadt Bad Staffelstein in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungseinrichtung oder zur Erfüllung der für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungseinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der Stadt Bad Staffelstein erteilten wasserrechtlichen Bescheides ist.
(5) Die Stadt Bad Staffelstein kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art und Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Stadt Bad Staffelstein kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.
(6) Die Stadt Bad Staffelstein kann die Einleitung von Stoffen im Sinne der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende oder den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage erschwerende Wirkung verlieren. In diesem Fall hat er der Stadt Bad Staffelstein eine Beschreibung nebst Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen. Die Stadt Bad Staffelstein kann die Einleitung der Stoffe zulassen, erforderlichenfalls nach Anhörung der für den Gewässerschutz zuständigen Sachverständigen.
(7) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten Brennwertanlagen oder aus gasbefeuerten Brennwertanlagen über 200 kW in die Entwässerungseinrichtung ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und der Gemeinde über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigung des zuständigen Kaminkehrermeisters oder eines fachlich geeigneten Unternehmers vorzulegen.
(8) Besondere Vereinbarungen zwischen der Stadt Bad Staffelstein und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Abs. 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der öffentlichen Entwässerungsanlage ermöglichen, bleiben vorbehalten.
(9) Wenn Stoffe im Sinn des Abs. 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die öffentliche Entwässerungseinrichtung gelangen, ist die Stadt Bad Staffelstein sofort zu verständigen.
§ 16
Abscheider
(1) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z.B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette mit abgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten und insoweit ausschließlich diese zu benutzen.
(2) Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf entleert werden. Die Stadt Bad Staffelstein kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.
§ 17
Untersuchung des Abwassers
(1) Die Stadt Bad Staffelstein kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist der Stadt auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.
(2) Die Stadt Bad Staffelstein kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine Genehmigung nach Art. 41 c BayWG vorliegt und die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen, insbesondere nach der Abwassereigenüberwachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, ordnungsgemäß durchgeführt und der Stadt Bad Staffelstein vorgelegt werden. Die Stadt kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.
(3) Die Beauftragten der Stadt Bad Staffelstein und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können die anzuschließenden oder die angeschlossenen Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.
§ 18
Haftung
(1) Die Stadt Bad Staffelstein haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.
(2) Die Stadt Bad Staffelstein haftet für Schäden, die sich aus dem Benutzen der öffentlichen Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt Bad Staffelstein zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.
(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Stadt Bad Staffelstein für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 19
Grundstücksbenutzung
(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Stadt Bad Staffelstein zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,
2. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und 5 und § 17 Abs. 1 festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagefristen verletzt,
3. entgegen § 10 Abs. 3 vor Zustimmung der Stadt mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,
4. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwässer in die öffentliche Entwässerungsanlage einleitet.
§ 21
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Stadt Bad Staffelstein kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 22
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 15.06.2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Entwässerungssatzung vom 07.12.1994 in der Fassung vom 11.06.2001 außer Kraft.
Bad Staffelstein, 31.05.2006
Stadt Bad Staffelstein
K o h m a n n
Erster Bürgermeister









