Abwassergebühr

(April 2008)


zur Einführung der getrennten Abwassergebühr


Die Stadt Bad Staffelstein hat zum 01.01.2008 die getrennte Abwassergebühr eingeführt und hierzu die gesamte befestigte Fläche im Stadtgebiet ermittelt, die an die Entwässerungsanlage angeschlossen ist.


Demnach errechnet sich ab dem 01.01.2008 eine Gebühr von 0,19 € je m² angeschlossener Fläche.

Diese Gebühr sowie die Senkung der Gebühr für die Einleitung von Schmutzwasser wurde bei Festsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2008 im Abrechnungsbescheid 2007 bereits berücksichtigt.

 

Kanalbenutzungsgebühren 2008; Festsetzung von Vorauszahlung auf die Niederschlagswassergebühren bei Grundstücken ohne Wasseranschluss

Die Stadtverwaltung hat in den letzten Wochen die Verbrauchsgebührenbescheide 2007 mit den Vorausleistungen für das Jahr 2008 an die Grundstückseigentümer zugestellt. Dabei wurde die Vorausleistung bereits nach der seit 01.01.2008 geltenden Regelung hinsichtlich getrennten Berechnung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühr festgesetzt. Für Grundstücke, auf denen bisher kein Wasser verbraucht wurde, von denen aber Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung geleitet wird, entsteht erstmals für das Jahr 2008 eine Niederschlagswassergebühr. Hierbei handelt es sich insbesondere um Garagengrundstücke, Parkplätze usw. Eine Vorausleistung für das Jahr 2008 wird in diesen Fällen nicht erhoben. Die Abrechnung der zu zahlenden Gebühr erfolgt mit der Jahresabrechnung aller Gebührenpflichtigen im Februar 2009.


Allgemeine Fragen

1. Warum führte die Stadt Bad Staffelstein eine getrennte Abwassergebühr ein?

Für die Einleitung von Abwasser in die von der Stadt Bad Staffelstein vorgehaltene Entwässerungseinrichtung wurde bisher eine Gebühr erhoben, die an die bezogene Trinkwassermenge gekoppelt ist. In dieser Gebühr waren sowohl die Kosten für die Sammlung, Beseitigung und Behandlung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser enthalten. Eine Abrechnung des tatsächlich eingeleiteten Niederschlagswassers in die Kanalisation erfolgte nicht separat. Ziel der neuen Gebührensatzung ist eine verursachergerechtere Verteilung der Kosten für die Abwasserbeseitigung, entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme. Es wird also keine zusätzliche Gebühr erhoben, vielmehr wurde die bestehende Gebühr aufgeteilt (getrennte Abwassergebühr). Da der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung in den letzten Jahren gestiegen ist, musste die Stadt Bad Staffelstein aufgrund der aktuellen Rechtsprechung (Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2003) die Gebührenstruktur neu ordnen. Hinzu kommt, dass die Bebauung in Bad Staffelstein keine homogene Siedlungsstruktur aufweist und somit das Verhältnis von eingeleitetem Niederschlagswasser und Schmutzwasser nicht auf allen Grundstücken annähernd gleich ist. Insofern ist es erforderlich, die Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser künftig zu trennen, um damit die Abwassergebühr gerechter aufzuteilen. Zudem werden Anreize zur Flächenentsiegelung, Niederschlagswasserversickerung und -nutzung sowie zur Dachbegrünung geschaffen, die ökologisch vorteilhaft wirken.


2. Wird diese Gebühr zusätzlich erhoben?

Nein, denn die Kosten für die Abwasserbeseitigung werden aufgeteilt in "Kosten Schmutzwasserbeseitigung" und "Kosten Niederschlagswasserbeseitigung". Für die Schmutzwassergebühr (die nach wie vor nach dem Frischwassermaßstab berechnet wird) werden nur noch die für die Entsorgung des Schmutzwassers anfallenden Kosten zu Grunde gelegt. Die Kosten für die Entsorgung des Niederschlagswassers werden ausschließlich für die neu ermittelte Niederschlagswassergebühr (je nach Größe der bebauten und befestigten abflusswirksamen Fläche) als Basis genommen.


3. Was zählt zu der „öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung“?

Zu der „öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung“ zählt die gesamte Kanalisation, wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanalisation sowie die Kläranlage. Zudem zählen hierzu auch öffentliche Versickerungsmulden,  versickerungsbecken, Regenrückhaltebecken, etc.

4. Was können die Bürgerinnen und Bürger tun, um Geld zu sparen?

Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Flächen zu entrichten, die in eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) einleiten. Auch wenn das Grundstück auf eine Straße entwässert und das Niederschlagswasser erst dann in die öffentliche Kanalisation gelangt! Wenn die Möglichkeit der Versickerung auf dem Grundstück besteht, sollte diese also genutzt werden. Darüber hinaus wird für Gründächer und befestigte Flächen aus versickerungsfähigen Materialien (teilversiegelte Flächen) auf der Grundlage von Abflussbeiwerten nur ein bestimmter Teil der Fläche berechnet. Teilversiegelte Flächen sind auf versickerungsfähigem Untergrund verlegte Pflaster- oder Plattenbeläge mit offenen Fugen. Dazu gehören auch wassergebundene Flächen (z. B. Kies- und Schotterflächen), die wasserdurchlässig sind. Ebenso sind die an Anlagen zur Regenwasserrückhaltung angeschlossenen Flächen bevorteilt. Werden auf dem Grundstück Versickerungsanlagen oder Zisternen ohne einen Anschluss an die öffentliche Kanalisation genutzt, ist für die daran angeschlossenen Flächen keine Gebühr zu zahlen. Wenn eine Versickerungsanlage oder eine Zisterne mit Notüberlauf zur Kanalisation betrieben wird, hängt deren Entlastung von dem Verhältnis des Rückhaltevolumens zu der Größe der angeschlossenen Flächen ab.


5. Muss nach der Einführung der getrennten Gebühr mehr bezahlt werden?

Dies hängt von der jeweils auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassermenge und der Größe der an die Kanalisation angeschlossenen befestigten Flächen ab und kann nicht allgemein für alle Grundstücke beantwortet werden. Je höher der Schmutzwasseranfall auf dem Grundstück ist und je kleiner die an die Kanalisation angeschlossenen befestigten Flächen sind, desto eher wird sich die Gesamtgebühr gegenüber der bisherigen Gebührenregelung verringern. Bei geringem Schmutzwasseranfall und großen befestigten Flächen werden sich dagegen künftig höhere Gebühren ergeben.


Fragen zur Gebührenkalkulation



6. Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen?

Die Niederschlagswassergebühr muss nicht gezahlt werden, da die öffentlichen Abwassereinrichtungen nicht genutzt werden. Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab muss weiterhin nach einem neuen Kubikmeterpreis gezahlt werden.


7. Wie wird die getrennte Abwassergebühr berechnet?

Zur Ermittlung der eingeleiteten Schmutzwassermenge wird die verbrauchte Frischwassermenge (Frischwassermaßstab) als Grundlage herangezogen. Zur Ermittlung der abgeleiteten Regenwassermenge wird der Flächenmaßstab angewandt. Entscheidend ist die Größe der befestigten Flächen und Dachflächen, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) entwässern. Flächen, welche nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung entwässern, bleiben unberücksichtigt! Beispiel: Eine Terrassenfläche entwässert in den Vorgarten. Diese Fläche findet dann bei der Gebührenermittlung keine Berücksichtigung.


8. Müssen die Kommunen auch für ihre Straßenflächen bezahlen, weil von dort auch Regenwasser eingeleitet wird?

Ja. Von den Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung trägt die Stadt für die Straßen und ihre sonstigen Grundstücke ebenfalls einen Anteil im gleichen Verhältnis wie alle Gebührenpflichtigen.


Fragen zur Ermittlung relevanter Flächen


9. Woher weiß ich, wohin die Teilflächen auf dem Grundstück entwässern?

Am Besten lässt sich das bei Regen beobachten.


10. Woran erkenne ich, welche Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind?

Informationen hierzu können Sie oft Ihren Bauunterlagen entnehmen.


11. Ist es ein Unterschied, ob ich mittelbar oder unmittelbar in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) entwässere?

Nein. Auch ein mittelbarer Anschluss an das Entwässerungsnetz (z. B. Ableitung über den Hof zur Straße und in den Straßenablauf [Gully]) ist gleichzusetzen mit einem direkten Anschluss.


12. Wie wird das Gefälle auf meinem Grundstück berücksichtigt?

Der Erhebungsaufwand für Gefälle wäre zu groß. Es wird nicht berücksichtigt.


13. Kann ich Flächen von der öffentlichen Abwasseranlage abkoppeln?

Grundsätzlich ja, die bauliche Maßnahme ist im Vorwege bei der Stadt Bad Staffelstein anzuzeigen. Es muss sichergestellt sein, dass das anfallende Regenwasser auch versickern kann. Die Versickerungsanlage muss dem Stand der Technik entsprechen (Arbeitsblatt der ATVDVWK A138, [ATV-DVWK = Abwassertechnische Vereinigung – Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.]) und der Untergrund die belästigungsfreie Aufnahme und Ableitung des Oberflächenwassers ermöglichen.


14. Wie gehen Dachflächen in die Niederschlagswassergebühr ein?


Es wird zwischen Normaldächern, Kiesschüttdächern und Gründächern unterschieden. Voraussichtlich vermindert sich die berechnungsrelevante Niederschlagsfläche bei Kiesschüttdächern um 30 Prozent und bei Gründächern um 50 Prozent. Beispiel: Carport mit Gründach; Dachfläche = 30 m². Bei der Gebührenermittlung wird die abflusswirksame Fläche mit nur 15 m² berücksichtigt.


15. Wie gehen Bodenflächen in die Niederschlagswassergebühr ein?

Es wird zwischen Asphalt/Beton/Pflaster mit Fugenverguss, Pflaster ohne Fugenverguss, Kiesoder Schotterflächen und Rasengittersteine unterschieden. Voraussichtlich vermindert sich die berechnungsrelevante Niederschlagsfläche bei Pflaster ohne Fugenverguss um 50 Prozent, bei Kies- oder Schotterflächen um 80 Prozent und bei Rasengittersteinen sogar um 100 Prozent. Beispiel: Garagenzufahrt aus Pflastersteinen ohne Fugenverguss, befestigte Fläche = 50 m². Bei der Gebührenermittlung wird die abflusswirksame Fläche mit nur 25 m² berücksichtigt.


16. Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?

Ja, Änderungsmitteilungen werden berücksichtigt. Jegliche Veränderungen sind der Stadt Bad Staffelstein schriftlich mitzuteilen. Fragen zur Nutzung von Anlagen zum Speichern von Niederschlagswasser (Regentonnen, Zisternen, etc.)


17. Warum fließt die Nutzung einer Regentonne nicht mit in die Gebühr ein?

Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt werden. Relevant sind dauerhaft mit Regenwasser gespeiste und für Haus oder Garten genutzte Zisternen mit einem bestimmten  Fassungsvermögen.


18. Was ist, wenn das Regenwasser in Regentonnen aufgefangen wird und der Überlauf
in den Garten abläuft und versickert?

Es ist kein Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) vorhanden, somit besteht auch keine Gebührenrelevanz der betroffenen Flächen.


19. Was ist eine Zisterne?

Eine Zisterne ist ein Wasserspeicher, der ober- oder unterirdisch gelagert werden kann.


20. Wie werden Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt?

Hat die Zisterne keinen Überlauf zur Kanalisation, gelten alle daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend.
Wenn ein Notüberlauf zur Kanalisation besteht, hängt die Flächenentlastung von dem Verhältnis des Volumens der Zisterne zu der Größe der angeschlossenen versiegelten Flächen ab. Es werden nur Zisternen mit einem Mindestvolumen von zwei Kubikmetern, die einen Überlauf in die öffentliche Entwässerungseinrichtung haben, flächenmindernd berücksichtigt. Für die Planung und den Bau von Regenwassernutzungsanlagen ist die DIN 1989, Teil 1 zu berücksichtigen.

 


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