Benutzungsordnung

1.    Der Zugang zu den Turnhallen ist stets über den Haupteingang zu nehmen.

2.    Die Zuschauertribüne darf nur auf dem hierfür vorgesehenen Weg betreten werden.

3.    Die Vereine haben einen verantwortlichen Trainings- bzw. Übungsleiter und einen seiner Stellvertreter zu benennen. Der Trainings- bzw. Übungsleiter oder einer seiner Stellvertre-ter ist für eine reibungslose Abwicklung der Übungsstunden, für Sauberhaltung der Hallen und für genaues Einhalten des Zeitplanes verantwortlich. Die durchgeführten Übungs-stunden sind in das aufliegende Kontrollbuch einzutragen und vom Trainings- bzw. Übungsleiter zu unterzeichnen. Besondere Vorkommnisse, insbesondere Beschädigungen von Geräten und anderen Einrichtungsgegenständen der Halle sind schriftlich festzuhal-ten.

4.    Ohne den verantwortlichen Trainings- bzw. Übungsleiter oder einen seiner Stellvertreter ist das Betreten der Turnhalle nicht gestattet.

5.    Die Halle darf bei Sportveranstaltungen nur in Sportbekleidung, nach Ablegen der Stra-ßenschuhe, mit sauberen Turnschuhen oder barfuß auf dem vorgeschriebenen Weg betre-ten werden. Turnschuhe mit schwarzer Sohle dürfen in der Halle nicht verwendet werden. Das Tragen von Sportschuhen mit Stollen, Nocken oder anderen Erhöhungen ist ebenfalls nicht gestattet.

6.    Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Umkleide- und Waschräume sauber verlassen werden.

7.    Bei vorsätzlicher Beschmutzung oder Beschädigung der Einrichtungen wird der Verein bzw. werden die Schuldigen zu Ersatzleistungen herangezogen.

8.    Beim Verlassen der Halle hat sich der Trainings- bzw. Übungsleiter bzw. einer seiner Stellvertreter davon zu überzeugen, dass die Beleuchtung ausgeschaltet sowie Wasserhäh-ne und Duschen abgestellt sind.

9.    Die Notausgänge dürfen nur bei Gefahr geöffnet werden. Die Trainings- bzw. Übungslei-ter bzw. deren Stellvertreter haben sich mit den Feuerschutzmaßnahmen, die für die Turn-halle vorgesehen sind, sowie mit den hierfür zur Verfügung stehenden Geräten vertraut zu machen.

10.    Einrichtungen und Geräte der Turnhalle (Trennwände, Turngeräte usw.) dürfen nur ihrer Bestimmung entsprechend sachgemäß verwendet werden. Das Ein- und Ausfahren der Tribüne ist nach Notwendigkeit zu veranlassen, darf jedoch nur in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten der Stadt durchgeführt werden.

11.    Bei der Aufstellung der Turngeräte ist der Turnhallenboden zu schonen. Matten und Bar-ren sind auf den hierfür vorgesehenen Transportwagen zu fahren; alle anderen Turn- und Spielgeräte sowie Zubehörteile (Tore, Schnurspannvorrichtungen usw.) sind zu tragen. Auch Turnmatten dürfen grundsätzlich nicht auf dem Boden geschleift werden.

12.    Auf die Handhabung der einzelnen Griffe bei der Aufstellung der Geräte (das gilt beson-ders für mechanische Geräte wie Reck usw.) hat der Trainings- bzw. Übungsleiter oder einer seiner Stellvertreter besonders hinzuweisen. Er überwacht die Aufstellung.

13.    Sämtliche Turngeräte sind nach der Benutzung an ihren vorgesehenen Aufbewahrungsort im Geräteraum zurückzubringen. Die verstellbaren Geräte (Barren, Bock, Pferd) müssen vorher auf ihre niedrigste Stellung, die Kästen auf Normalstellung gebracht werden.

14.    Die Sicherheit der Geräte und Einrichtungen ist vor dem Gebrauch durch den Trainings- bzw. Übungsleiter oder einen seiner Stellvertreter zu überprüfen und laufend zu beobach-ten. Der Trainings- bzw. Übungsleiter oder einer seiner Stellvertreter ist dafür verantwort-lich, dass beschädigte Geräte sofort aus dem Betrieb gezogen werden.

15.    Magnesia ist in den bereitgestellten Kästen aufzubewahren und darf nicht verstreut wer-den.

16.    Die Vereine haben keinen Anspruch auf Überlassung der unter Verschluss gehaltenen Spiel- und Sportgeräte der Schulen.

17.    Unnötiges Lärmen und Toben ist zu vermeiden, ebenso Spiele, die Beschädigungen an der Halle und ihren Einrichtungsgegenständen verursachen können. Ballspiele sind nur statt-haft, wenn dadurch Wände, Fenster, Beleuchtungskörper usw. nicht beschädigt werden. Insbesondere Fußballspielen ist in der Halle nur erlaubt, wenn spezielle Hallenfußbälle oder Softbälle verwendet werden.

18.    Das Rauchen ist in der Halle und in sämtlichen Nebenräumen untersagt.

19.    Fahrräder und Motorfahrzeuge dürfen nur an den dafür vorgesehenen Örtlichkeiten abge-stellt werden. Es ist nicht gestattet, Fahrräder und Motorfahrzeuge in die Mehrzweckhalle oder deren Nebenräume mitzunehmen.

20.    Die Benutzungsordnung entbindet den Benutzer nicht von der Erfüllung sonstiger gesetz-licher Verpflichtungen.


 


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